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toereki
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Beitrag von toereki »

Hallo!
Wir haben uns im  Frühjahr ein denkmalgeschützes Fachwerk-Ackerbürgerhaus gekauft. Leider gibt es von Anfang an Ärger mit dem Nachbarn. Zwischen unserem und dem Haus des Nachbarn gibt es eine Brandgasse, die laut Katasterkarte  jeweils zur Hälfte dem Nachbarn und zur Hälfte uns gehört. Leider ist es aber so, dass der Nachbar diese Brandgasse ganz für sich beansprucht; sogar mit einem Tor verschlossen hat, wobei das Schloß des Tores in unser Gefache ragt. Außerdem haben wir gesehen, dass der Nachbar ca. 80-100 cm an unser Fachwerkhaus aufgeschüttet hat und direkt auf diese Aufschüttung eine Betonterrasse angebaut hat. Wir sind gerade dabei, das Haus fachmännisch restaurieren zu lassen. Alles ist haarklein mit der Denkmalbehörde abgestimmt und auch genehmigt worden. Natürlich wollen wir auch die Westtraufe restaurieren, doch der Nachbar macht das Tor nicht auf. Wir haben auch eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin beauftragt, die eine Abmarkung vornehmen sollte, doch die hat er nicht auch nicht in die Brandgasse gelassen. Jetzt ist es soweit, dass er uns mit einem Rechtsanwalt gedroht hat. Er behauptet, das unser Dach auf sein Grundstück ragt(in der Brandgasse). Unser Haus ist von 1808 und ein Baudenkmal, sein Haus ist von 1903 und kein Baudenkmal. Er behauptet auch, dass  mehrere Fenster, die sich in der Brandgasse befinden, illegal eingebaut worden sind und wir diese zu entfernen hätten. Wir haben aber den Befund, dass es sich um eine alte Fensteröffnungen handelt. Ursprünglich stand anstelle des Nachbarhauses auch ein Fachwerkhaus, das aber einem Brand zum Opfer fiehl. Wer kann mir dazu etwas sagen. Wer hat so etwas schon erlebt!

Grüsse karin Hahn-Töreki
salinodg
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Re: Nachbarrecht/Denkmalschutz

Beitrag von salinodg »

Hallo,

tja, die lieben Nachbarn ;D

Die Rechtslage scheint hier eindeutig zu sein.
Ich würde mir vom Katasteramt (Bauordnungsamz oder dergl.) die entsprechenden Lagepläne mit eingesichtesten Grundstücksgrenzen besorgen. Bei der Gelegenheit würde ich gleich nach den Angaben zur Geländeoberfläche fragen (ich weiß leider i.A. nicht genau, wie diese Punkte heißen). Diese Werte dürfen bei baulichen Maßnahmen (Aufschüttungen) nicht überschritten werden. Wenn's geht, gleich ein Foto von der Aufschüttung mit zur Behürde nehmen zur Stellungnahme. Geregelt sind Veränderungen der Geländeoberfläche im BGB (irgendwo in den ersten 900er Paragrafen i.V. mit dem jeweiligen Nachbarrecht (Landesrecht). Aufschüttungen sind explizit im Nachbarrecht geregelt (Download von der Homepage der Landesregierung).

Und dann - dem lieben Nachbarn einen ganz netten Brief schreiben (Einschreiben) und die Entfernung der Tür und der Aufschüttung mit Fristsetzung verlangen. Wenn das nichts hilft, bleibt wohl nur der Gang zum Anwalt.

Viel Erfolg
toereki
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Re: Nachbarrecht/Denkmalschutz

Beitrag von toereki »

Hallo!


Wir waren schon beim Katasteramt und haben die Lage geschildert. Da der Nachbar die Grenze der Katasterkarte nicht anerkennt; zuletzt wurde 1901 abgemarkt, wurde uns empfohlen(vom Katasteramt) eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin zu bestellen. Das alles haben wir gemacht. Leider ist es nie zur Vermessung gekommen, da er es abgelehnt hat, die Vermessung/Abmarkung durchführen zu lassen. Leider sind wir jetzt gezwungen, damit wir weiterkommen, das Hammer-und Leiterrecht, sowie das Recht der Abmarkung privatrechtlich durchzusetzen. Wir haben uns jetzt auch einen Anwalt genommen, der jetzt ein Schlichtungsverfahren eingeleitet hat. Der Nachbar möchte nur das Tor öffnen, wenn wir seine Forderungen erfüllen; das heißt seine Grenzen anerkennen, die Fenster entfernen usw.
Danke für den Tipp mit dem Gesetz zur Aufschüttung!
Wir lassen uns nicht die Freude an unserem schönen Haus verderben!


Grüsse

Karin Hahn-Töreki

PS.: Wir nehmen am Tag des offenen Denkmals teil! Wir werden die Restaurationsmaßnahme vorstellen. Wer kommen möchte, ist herzlich eingeladen auf der Brandstrasse 6, 45701 Herten Altes Dorf Westerholt
salinodg
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Re: Nachbarrecht/Denkmalschutz

Beitrag von salinodg »

Hallo, wenn der Nachbar die Tür nicht öffnet, würde ich ihn jetzt nochmals schriftlich auffordern mit dem Hinweis, daß ansonsten eine Einstweilige Verfügung beim zuständigen Verwaltungsgericht erwirkt wird (auf seine Kosten).

Nach einstweiliger Verfügung dürfen Sie dann mit Gerichtsvollzieher und ggf. Schlosser die Tür öffnen und ggf. entfernen (lassen). Auf keinen Fall im Vorwege auf die Forderungen der Gegenseite eingehen.

Tag des offenen Denkmals:

Auf unserer Homepage finden Sie eine Erfassungsmaske. Dort können Sie Ihr Objekt eintragen.

Liebe Grüße
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