Zeitpunkt der steuerlichen Abschreibung

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Arne Luetkens
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Zeitpunkt der steuerlichen Abschreibung

Beitrag von Arne Luetkens »

Bei meinem Fachwerkhaus handelt es sich um ein "Denkmal besonderer Bedeutung". Die Arbeiten sind nu seit 2 Jahren im Gange und ich überlege ab wann ich die steuerlichen Abschreibungen in Anspruch nehmen kann. In den Gesetzten ist immer zu lesen das dies erst nach "Abschluß der Baumaßnahmen" möglich ist.
Zum Zeitpunkt des Kaufes war das Gebäude noch bewohnt. Der Umfang der Sanierungsarbeiten hat sich nun ständig vergrößert, so daß ich mittlerweile fast alles neu mache.Momentaner Zustand: Außenfassade ist saniert, Dach neu gedeckt, das innere aber sozusagen entkernt. Habe ich nun eine realistische Chance die bisher angefallenen Kosten schon jetzt abzusetzen, oder muß ich warten bis ich wirklich fertig bin. Das kann nämlich noch ein bis zwei Jahre dauern. (Heizung, Elektrik, Dämmung der Außenwände, verputzen der Decke+Wände und alle Fußböden fehlen noch)

Wer also kann mir von seinen Erfahrungen berichten? Hat es nu Sinn die Rechnungen der bisher angefallenen Kosten einzureichen?

Schonmal wieder vielen Dank im Voraus
und Gruß aus dem sonnigen Hamburg

Arne
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Stefan Haar
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Re:Zeitpunkt der steuerlichen Abschreibung

Beitrag von Stefan Haar »

Die zugehörige Bescheinigung wird in Niedersachsen von der Unteren Denkmalschutzbehörde erstellt. Diese ist dann bindend für das Finanzamt. Gängige Praxis ist dabei, dass das Objekt zumindest real bezogen sein muss.

Im Bedarfsfall also mit dem zuständigen Denkmalpfleger sprechen.

Herzliche Grüße

Stefan
AG-Bautechnik der IGB
Dipl.-Ing. Architekt

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Alexander von Spiegel
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Re:Zeitpunkt der steuerlichen Abschreibung

Beitrag von Alexander von Spiegel »

Hallo,
die von mir betreuten Bauherren (NRW) lassen sich immer alle Dinge für das jeweilige Vorjahr bei der Denkmalbehörde bescheinigen, damit man auch für die mehrjährigen Bauzeiten die Steuer verringern kann. Bei uns muß kein Gebäude bezogen sein! Wenn die Bescheinigung da ist, dann muß das Finanzamt anrechnen.MfG
Alexander
Kirk
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Re: Zeitpunkt der steuerlichen Abschreibung

Beitrag von Kirk »

Moinsen,

die Steuererklärung 2008 steht an und nun weiß unser Steuerberater auch nicht so recht, vom Landesamt keine eindeutige Auskunft bekommen und beim FA mag ich noch nicht anrufen (die warten noch auf andere Steuererklärungen ::) ).

Nun die Frage, was mache ich mit den angefallenen Denkmal-Kosten aus 2008?

Die Denkmal-Maßnahmen werden Ende 2009 wohl abgearbeitet sein, danach kann ich dann die Bescheinigung für das FA ausstellen lassen.

Ich kann doch ganz normal dann die Kosten aus 2008 und folgende für den Zeitraum von 10 Jahren abschreiben, oder? Also alle anerkannten Gesamtkosten NACH Beendigung und Bescheinigung der Maßnahme? Lasse also in der Steuererklärung 2008 diese unberücksichtigt?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe! ;)

Viele Grüße
Kirk
Dietrich Maschmeyer
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Re: Zeitpunkt der steuerlichen Abschreibung

Beitrag von Dietrich Maschmeyer »

Dem Finanzamt ist es in etwa egal, ob man noch ein Jahr wartet und dann die Gesamtkosten als eine Position abschreibt, oder ob man jedes Jahr den Start einer neue Abschreibungsposition vorsieht. Die derzeitigen Formulare berücksichtigen das bereits. Entscheiden tut es da aber ohnehin nicht, ob die Massnahme fertiggestellt ist (erst dann darf man abzuschreiben beginnen), das müssen Sie mit Ihrem Denkmalpfleger ausmachen. Der entscheidet - in der Regel, da es ja ein bewohntes und genutztes Haus ist, im Sinne einer jährlichen Bescheinigung.

Ihren Geldbeutel sollte es aber nicht ganz egal sein, in welcher Weise Sie abschreiben. In der Regel ist eine Streckung über möglichst viele Jahre immer besser, weil man a.) früher in den Genuss der niedrigeren Steuern kommt und b.) man wegen der Steuerprogression prozentual umso mehr spart, je höher das nach Abzug der Abschreibungen verbleibende zu versteuernde einkommen noch ist.
Rosewich
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Re: Zeitpunkt der steuerlichen Abschreibung

Beitrag von Rosewich »

Zitat §10i EStG:

„Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und…“

Einfach ist das, wenn ich ein unbewohntes Haus kaufe, 3 Jahre renoviere, und dann einziehe. Dann ist das Gebäude mit dem Einzug, also mit der Benutzung fertig gestellt, und dann erst kann ich die Kosten als Sonderausgaben geltend machen.

Wenn das Objekt aber schon genutzt wird, ist im Allgemeinen kaum festzustellen, ob die einzelne Maßnahme nun „fertig gestellt“ wurde und nun die Benutzung erfolgt. Theoretisch könnte ich also die Kosten für das Badezimmer in einer Wohnung schon Absetzen, da diese bewohnt wird, in der Nachbarwohnung aber eventuell noch nicht, da diese noch nicht fertig ist. Man kann hier auch trefflich darüber streiten, was eine Maßnahme ist. Da es ja einen Unterschied macht, ob ich eine große Maßnahme über 5 Jahre durchführe, oder 3 kleine, die jeweils früher fertig gestellt wurden.

Praktisch ist das aber kaum ein Problem. Wird das Objekt insgesamt noch gar nicht bewohnt, würde ich eher empfehlen die Sonderausgaben noch nicht geltend zu machen, da man kaum darlegen kann, dass die Wohnung fertig gestellt ist.
Bei den typischen, sich über viele Jahre hinziehenden Maßnahmen in einem bewohnten Objekt ist es dagegen relativ unproblematisch, sich für jedes Jahr eine Bescheinigung vom Denkmalamt zu holen, und die Kosten beim Finanzamt geltend zu machen. Hierbei habe ich in der Praxis noch nie Probleme mit den Finanzämtern gehabt.

Dieses Vorgehen ist zwar u. U. nicht 100% korrekt, dafür aber einigermaßen übersichtlich und man hat die Steuerentlastung früher. –und wird eben im Allgemeinen nicht beanstandet.
Kirk
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Re: Zeitpunkt der steuerlichen Abschreibung

Beitrag von Kirk »

Ja, vielen Dank, nun können wir das für uns bewerten!
Rosewich
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Re: Zeitpunkt der steuerlichen Abschreibung

Beitrag von Rosewich »

Kleine Korrektur:

Es geht natürlich um §7i und/oder 10f EStG.
Im § 10f EStG steht:
„Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude…“
Das Vorgehen ist aber genau das, welches ich in meinem letzten Beitrag beschrieben habe.
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sara
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Re: Zeitpunkt der steuerlichen Abschreibung

Beitrag von sara »

Hallo,

ich kann da nicht ganz folgen:

a) Ich warte bis zur Beendigung aller Maßnahmen und kann dann 90% über 10 Jahre abschreiben.
Das ist für mich nachvollziehbar.

b) Ich habe 3 Jahre saniert und bin zu 95% mit dem Wohnhaus fertig (Innentüren und noch weiterer Kleinkram fehlen). Die Scheune als Teil der Denkmalgruppe steht aber erst am Anfang.
Kann ich jetzt also die Rechnungen aus 2007-2009 soweit einreichen?
Wie verhält es sich denn dann mit späteren Kosten für die Türen, Scheune etc. und wie sind denn dann die 10 Jahre zu verstehen (10 Jahre ab Datum Einzug oder jeweils des Jahres, in dem die Kosten anfielen)?
Bsp:
Werden dann jeweils die 90% der Kosten aus dem Jahr 2007 bis 2017 abgeschrieben? Und in 2009 kommen die 90% der Kosten aus 2008 bis 2018 hinzu?

Wer soll denn das kontrollieren und nachvollziehen?

Gruß

sara
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Ralf Femmer | KS Freiberg
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Re: Zeitpunkt der steuerlichen Abschreibung

Beitrag von Ralf Femmer | KS Freiberg »

Hallo Sara,
in eurem Fall empfiehlt es sich die Gebäude als einzelne Maßnahmen zu betrachten und so auch abzurechnen. Die Abschreibung als solche beginnt normalerweise mit Fertigstellung der Maßnahme.
Normalerweise muss dir das Denkmalamt die abschreibungsfähigen, denkmalpflegerischen Mehraufwendungen bescheinigen. Ab dem Jahr läuft dann die AFA.
Die Scheune wäre eine eigene Maßnahme und damit eine eigene Abschreibung.
Wenn nur noch Kleinkram fehlt, würde ich Fertigstellung melden.
FG
Ralf
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