Grundsteuerbefreiung Nürnberg/Bayern
Verfasst: So 27. Apr 2008, 13:58
Hallo an alle,
aufgrund der Infos hier im IGB habe ich mich dem Thema Grundsteuerbefreiung gewidmet. Der Antrag wurde auf Basis des hier erarbeiteten und bereitgestellten Leitfaden und Formulare im Februar gestellt.
Heute ist die erste Reaktion eingetroffen, mit einer Argumentation, die sich alle im Detail einmal anschauen sollten, da diese Linie wohl Bayernweit festgelegt ist und verfolgt wird.
Im wesentlichen wird wie folgt argumentiert:
1) Der Eintrag als Denkmal bedeutet nicht automatisch, daß der Erhalt im "besonderen öffentlichen Interesse" sei, sondern dieses Interesse ist vom Eigentümer gesondert nachzuweisen !!
2) Der 3-Jahreszeitraum für den Nachweis der Unrentierlichkeit beginnt erst mit Antragstellung, vorhergehende Jahre sind nicht relevant.
3) Als Kosten können nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, keine kalkulatorischen (AFA !!!)
4) Als Kosten können nur die Kosten angesetzt werden, die vom BayVGH (31.3.1993, ZKF1993 Nr.9 S.207) auch anerkannt wurden. Das Urteil liegt nicht bei, auch wird nicht erklärt, welche der angeführten Kostenarten nun nicht akzeptiert werden. Statt dessen:
5) Alle aufgeführten Kosten "Pflege und Wartung von Gebäuden und Anlagen" und die Kosten "Sonstiges" (AFA) werden komplett nicht anerkannt, "da diese Kosten nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Denkmalschutz stehen". Faktisch bedeutet das in diesem Fall, daß keinerlei Kosten anerkannt werden (es war eine Liste sämtlicher Einzelrechnungen der Jahre 2007, 2006, 2005 beigefügt).
6) Ich zitiere: "Darüberhinaus kann auch die Position laufende Zinsen Sanierungsfinanzierung über.......? nicht anerkannt werden, da nach dem Urteil des BayVGH vom 31.3.1993 - 4B 91.968 - ZKF1993 Nr.9 S.207 weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen als Kostenposition berücksichtigt werden können"
Zusammenfassend: alle Einnahmen werden anerkannt, keine einzige den angeführten Kostenpositionen wird anerkannt.
Zitat: " Bevor eine förmliche Ablehnung des Erlassantrages erfolgt, bitten wir um Rückäußerung, ob der Erlassantrag weiterhin aufrecht erhalten wird."
Dem Schreiben ist ein Merkblatt beigefügt, das diese Argumentation vorbereitet.
Zitat: "Zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentierlichkeit ..... muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Grundbesitz erst infolge wegen des Denkmalschutzes zusätzlich entstehenden Kosten auf Dauer unrentabel ist (BayVGH 19.4.1989, KStZ 1989 Nr.10 S.197 und BVG 8.7.1998, BStBl.1998 II S.590"
Ich kann leider die Schreiben nicht hier einstellen, ich weiß nicht , wie das funktioniert. Ich stelle diese jedoch gerne zur Verfügung, so daß der Orginaltext hier annonymisiert nachgelesen werden kann.
Wer mir hier helfen kann und will, bitte per PN Kontakt aufnehmen.
Was werden wir tun?
1) Nach dem Text der Urteile suchen, denn meistens sind die nicht so einfach übertragbar.
2) Nach Prüfung den Einspruch aufrecht erhalten mit weiterer Argumentation (Hilfe!).
3) Landesdenkmalamt einschalten (gute Kontakte vorhanden)
4) ggf: Klage einreichen.
Ich persönlich denke, daß die Interpretation des Finanzamtes hier komplett an der Intention des Gesetzes und Gesetzgebers vorbeigeht.
Insgesamt bin ich für jede Unterstützung dankbar.
Gruß
Ulrich
aufgrund der Infos hier im IGB habe ich mich dem Thema Grundsteuerbefreiung gewidmet. Der Antrag wurde auf Basis des hier erarbeiteten und bereitgestellten Leitfaden und Formulare im Februar gestellt.
Heute ist die erste Reaktion eingetroffen, mit einer Argumentation, die sich alle im Detail einmal anschauen sollten, da diese Linie wohl Bayernweit festgelegt ist und verfolgt wird.
Im wesentlichen wird wie folgt argumentiert:
1) Der Eintrag als Denkmal bedeutet nicht automatisch, daß der Erhalt im "besonderen öffentlichen Interesse" sei, sondern dieses Interesse ist vom Eigentümer gesondert nachzuweisen !!
2) Der 3-Jahreszeitraum für den Nachweis der Unrentierlichkeit beginnt erst mit Antragstellung, vorhergehende Jahre sind nicht relevant.
3) Als Kosten können nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, keine kalkulatorischen (AFA !!!)
4) Als Kosten können nur die Kosten angesetzt werden, die vom BayVGH (31.3.1993, ZKF1993 Nr.9 S.207) auch anerkannt wurden. Das Urteil liegt nicht bei, auch wird nicht erklärt, welche der angeführten Kostenarten nun nicht akzeptiert werden. Statt dessen:
5) Alle aufgeführten Kosten "Pflege und Wartung von Gebäuden und Anlagen" und die Kosten "Sonstiges" (AFA) werden komplett nicht anerkannt, "da diese Kosten nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Denkmalschutz stehen". Faktisch bedeutet das in diesem Fall, daß keinerlei Kosten anerkannt werden (es war eine Liste sämtlicher Einzelrechnungen der Jahre 2007, 2006, 2005 beigefügt).
6) Ich zitiere: "Darüberhinaus kann auch die Position laufende Zinsen Sanierungsfinanzierung über.......? nicht anerkannt werden, da nach dem Urteil des BayVGH vom 31.3.1993 - 4B 91.968 - ZKF1993 Nr.9 S.207 weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen als Kostenposition berücksichtigt werden können"
Zusammenfassend: alle Einnahmen werden anerkannt, keine einzige den angeführten Kostenpositionen wird anerkannt.
Zitat: " Bevor eine förmliche Ablehnung des Erlassantrages erfolgt, bitten wir um Rückäußerung, ob der Erlassantrag weiterhin aufrecht erhalten wird."
Dem Schreiben ist ein Merkblatt beigefügt, das diese Argumentation vorbereitet.
Zitat: "Zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentierlichkeit ..... muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Grundbesitz erst infolge wegen des Denkmalschutzes zusätzlich entstehenden Kosten auf Dauer unrentabel ist (BayVGH 19.4.1989, KStZ 1989 Nr.10 S.197 und BVG 8.7.1998, BStBl.1998 II S.590"
Ich kann leider die Schreiben nicht hier einstellen, ich weiß nicht , wie das funktioniert. Ich stelle diese jedoch gerne zur Verfügung, so daß der Orginaltext hier annonymisiert nachgelesen werden kann.
Wer mir hier helfen kann und will, bitte per PN Kontakt aufnehmen.
Was werden wir tun?
1) Nach dem Text der Urteile suchen, denn meistens sind die nicht so einfach übertragbar.
2) Nach Prüfung den Einspruch aufrecht erhalten mit weiterer Argumentation (Hilfe!).
3) Landesdenkmalamt einschalten (gute Kontakte vorhanden)
4) ggf: Klage einreichen.
Ich persönlich denke, daß die Interpretation des Finanzamtes hier komplett an der Intention des Gesetzes und Gesetzgebers vorbeigeht.
Insgesamt bin ich für jede Unterstützung dankbar.
Gruß
Ulrich