Grundsteuerbefreiung Nürnberg/Bayern

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ulanehm
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Grundsteuerbefreiung Nürnberg/Bayern

Beitrag von ulanehm »

Hallo an alle,
aufgrund der Infos hier im IGB habe ich mich dem Thema Grundsteuerbefreiung gewidmet. Der Antrag wurde auf Basis des hier erarbeiteten und bereitgestellten Leitfaden und Formulare im Februar gestellt.
Heute ist die erste Reaktion eingetroffen, mit einer Argumentation, die sich alle im Detail einmal anschauen sollten, da diese Linie wohl Bayernweit festgelegt ist und verfolgt wird.
Im wesentlichen wird wie folgt argumentiert:
1) Der Eintrag als Denkmal bedeutet nicht automatisch, daß der Erhalt im "besonderen öffentlichen Interesse" sei, sondern dieses Interesse  ist vom Eigentümer gesondert nachzuweisen !!
2) Der 3-Jahreszeitraum für den Nachweis der Unrentierlichkeit beginnt erst mit Antragstellung, vorhergehende Jahre sind nicht relevant.
3) Als Kosten können nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, keine kalkulatorischen (AFA !!!)
4) Als Kosten können nur die Kosten angesetzt werden, die vom BayVGH (31.3.1993, ZKF1993 Nr.9 S.207) auch anerkannt wurden. Das Urteil liegt nicht bei, auch wird nicht erklärt, welche der angeführten Kostenarten nun nicht akzeptiert werden. Statt dessen:
5) Alle aufgeführten Kosten "Pflege und Wartung von Gebäuden und Anlagen" und die Kosten "Sonstiges" (AFA) werden komplett nicht anerkannt, "da diese Kosten nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Denkmalschutz stehen". Faktisch bedeutet das in diesem Fall, daß keinerlei Kosten anerkannt werden (es war eine Liste sämtlicher Einzelrechnungen der Jahre 2007, 2006, 2005 beigefügt).
6) Ich zitiere: "Darüberhinaus kann auch die Position laufende Zinsen Sanierungsfinanzierung über.......? nicht anerkannt werden, da nach dem Urteil des BayVGH vom 31.3.1993 - 4B 91.968 - ZKF1993 Nr.9 S.207 weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen als Kostenposition berücksichtigt werden können"

Zusammenfassend: alle Einnahmen werden anerkannt, keine einzige den angeführten Kostenpositionen wird anerkannt.

Zitat: " Bevor eine förmliche Ablehnung des Erlassantrages erfolgt, bitten wir um Rückäußerung, ob der Erlassantrag weiterhin aufrecht erhalten wird."

Dem Schreiben ist ein Merkblatt beigefügt, das diese Argumentation vorbereitet.
Zitat: "Zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentierlichkeit ..... muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Grundbesitz erst infolge wegen des Denkmalschutzes zusätzlich entstehenden Kosten auf Dauer unrentabel ist (BayVGH 19.4.1989, KStZ 1989 Nr.10 S.197 und BVG 8.7.1998, BStBl.1998 II S.590"

Ich kann leider die Schreiben nicht hier einstellen, ich weiß nicht , wie das funktioniert. Ich stelle diese jedoch gerne zur Verfügung, so daß der Orginaltext hier annonymisiert nachgelesen werden kann.
Wer mir hier helfen kann und will, bitte per PN Kontakt aufnehmen.

Was werden wir tun?
1) Nach dem Text der Urteile suchen, denn meistens sind die nicht so einfach übertragbar.
2) Nach Prüfung den Einspruch aufrecht erhalten mit weiterer Argumentation (Hilfe!).
3) Landesdenkmalamt einschalten (gute Kontakte vorhanden)
4) ggf: Klage einreichen.

Ich persönlich denke, daß die Interpretation des Finanzamtes hier komplett an der Intention des Gesetzes und Gesetzgebers vorbeigeht.

Insgesamt bin ich für jede Unterstützung dankbar.

Gruß
Ulrich
Rosewich
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Re: Grundsteuerbefreiung Nürnberg/Bayern

Beitrag von Rosewich »

Hallo Ulrich,

schick, mir doch mal die Schreiben privat, ich würde mir das gerne mal anschlauen. - wenn es Dir Recht ist.

Güße, Jörg
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Rosewich
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Re: Grundsteuerbefreiung Nürnberg/Bayern

Beitrag von Rosewich »

ulanehm hat geschrieben: Im wesentlichen wird wie folgt argumentiert:
1) Der Eintrag als Denkmal bedeutet nicht automatisch, dass der Erhalt im "besonderen öffentlichen Interesse" sei, sondern dieses Interesse ist vom Eigentümer gesondert nachzuweisen !!
2) Der 3-Jahreszeitraum für den Nachweis der Unrentierlichkeit beginnt erst mit Antragstellung, vorhergehende Jahre sind nicht relevant.
3) Als Kosten können nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, keine kalkulatorischen (AFA !!!)
4) Als Kosten können nur die Kosten angesetzt werden, die vom BayVGH (31.3.1993, ZKF1993 Nr.9 S.207) auch anerkannt wurden. Das Urteil liegt nicht bei, auch wird nicht erklärt, welche der angeführten Kostenarten nun nicht akzeptiert werden. Statt dessen:
5) Alle aufgeführten Kosten "Pflege und Wartung von Gebäuden und Anlagen" und die Kosten "Sonstiges" (AFA) werden komplett nicht anerkannt, "da diese Kosten nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Denkmalschutz stehen". Faktisch bedeutet das in diesem Fall, dass keinerlei Kosten anerkannt werden (es war eine Liste sämtlicher Einzelrechnungen der Jahre 2007, 2006, 2005 beigefügt).
6) Ich zitiere: "Darüberhinaus kann auch die Position laufende Zinsen Sanierungsfinanzierung über.......? nicht anerkannt werden, da nach dem Urteil des BayVGH vom 31.3.1993 - 4B 91.968 - ZKF1993 Nr.9 S.207 weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen als Kostenposition berücksichtigt werden können"
Zu 1) Ich sehe das anders. Meine Gemeinde hatte aber auch ein Problem damit. Deshalb hat der Stadtrat extra für mich beschlossen, dass der Erhalt meines Gebäudes im Interesse der Stadt, und damit im öffentlichen ist. Das Öffentliche Interesse sollvon der zuständigen Landesbehörde bescheinigt werden. Die Eintragung in die Denkmalliste ist für mich genau das. Evtl. kann das Denkmalamt das öffentliche Interesse nochmals speziell bescheinigen.
Zu 2) Völliger Blödsinn. Natürlich erhält man den Erlass nicht nachträglich. Aber zum Nachweis der Unrentierlichkeit muss man die Vergangenen Jahre berücksichtigen. Manche Gemeinden wollen aber zunächst eine Stundung aussprechen, und den Erlass dann nach 3 Jahren. Das ist nicht notwendig. Man kann es aber u.U. akzeptieren.
Zu 3) keine Kalkulatorischen Kosten ist O.K. Die AfA ist aber nicht kalkulatorisch!!!!!. Man hat das Haus doch tatsächlich bezahlt!!!! Die AfA kann halt mit 2,5% angesetzt werden, und nicht mit 9% oder was auch immer in der EStErklärung steht. 2,5% AfA gehen aber schon. Ich bin hier noch auf der Suche nach dem Urteil. Das gleiche Gericht hat aber am 3.7.2002 gerade die Amsetzbarkeit der AfA festgestellt.
Zu 4) ... ich bin auf der Suche...
Zu 6) Echtes Problem. Das Schutzinsel nicht ansetzbar sind sagen auch die neueren Urteile. Wenn es rechnerisch geht, auf diesen Punkt nicht beharren, wenn man die Zinsen braucht, wird es schwierig.

Bis Bald, Jörg
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Dietrich Maschmeyer
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Re: Grundsteuerbefreiung Nürnberg/Bayern

Beitrag von Dietrich Maschmeyer »

Hallo Jörg,

sehr schöner Vertipper : "Das Schutzinsel nicht ansetz...." statt Schuldzinsen....

Zu 1.) Zum öffentlichen Interesse: Der ergibt sich direkt aus § 1 Bayrisches Denkmalschutzgesetz:

Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Juristisch gesehen muss das ausreichen. Denkmalschutz und öffentliches Interesse bedingen sich zwingend gegenseitig! Denn nur das öffentliche Interesse begründet überhaupt die Möglichkeit des Staates, mit der Unterschutzstellung in das von GG § 14 garantierte Recht auf Eigentum einzugreifen. Daher ist diese zwingend notwendige Passage auch in allen Denkmalschutzgesetzen sehr ähnlich formuliert. Besonderes öffentliches Interesse spielt nur dann eine Rolle, wenn in einer Ermessensentscheidung mehrere im öffentliche Interessen liegenden Belange gegeneinander abgewogen werden müssen, weil einer davon zurückstehen muss. Es ist in der Regel bei Enteignungsprozessen erforderlich und ähnlichem erforderlich. Die Forderung nach besonderem öffentlichen Interesse ist hier unbillig und stellt einen einspruchs- bzw. Berufungsgrund mit guten Erfolgsaussichten dar.

Zu 5.) Das Gesetz sagt da m.E. etwas anderes. Siehe hierzu unseren Grundsteuerratgeber! (http://www.igbauernhaus.de/uploads/medi ... den_01.zip)
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