Hallo Andreas Harold,
ich persönlich würde hier der Meinung der Richterrin wehement widersprechen. Obwohl mir klar ist dass es mehrere Urteile gibt, die genau dass machen, was du beschreibst. Deinem Rechtsanwalt kann ich also recht geben. Die Erfolgsaussichten sind wohl sehr gering, also lieber lassen. Ich bin aber davon überzeugt, dass das Argument einfach nicht stimmt. Das prinzipielle Problem habe ich in einem neuen Thema angesprochen.
MfG
Rosewich
Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG
Ein Gedanke, wie man vielleicht die neunmalklugen Gerichte aushebeln könnte: Man könnte ggf. (im Sinne eines fiktiven Rechtes) so argumentieren, dass man das Haus abgebrochen und durch ein spottbilliges Fertighaus ersetzt - oder das Grundstück als Gemüsegarten genutzt - hätte, wenn es nicht Denkmal wäre. Damit wäre dann zumindest - so wäre zu hoffen - der Aufrechnerei ein Riegel vorgeschoben. Die Absicht, das Haus abzureissen, sollen die einem erst mal widerlegen..... Bei Eurem Kostenvolumen wäre das ja auch nicht so schwer nachzuweisen, dass das wirtschaftlicher gewesen wäre.
Vielleicht wäre es noch eine bessere Möglichkeit, den Petitionsausschuss des bundestages anzurufen. Dann müsste ja die Legislative mal dazu äussern, wie es denn nun gemeint sein soll. Liegen uns als IGB die kompletten Akten des Falles bereits vor? Falls nicht, bitte schicken!
Vielleicht wäre es noch eine bessere Möglichkeit, den Petitionsausschuss des bundestages anzurufen. Dann müsste ja die Legislative mal dazu äussern, wie es denn nun gemeint sein soll. Liegen uns als IGB die kompletten Akten des Falles bereits vor? Falls nicht, bitte schicken!
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG
Dazu das BVerwG im Urteil 8.7.1998:
Dass bei dem Vergleich „…nicht jede im entferntesten denkbare, durch die Denkmaleigenschaft verhinderte wirtschaftliche Nutzung berücksichtigt werden könnt; vielmehr sei nur auf solche Nutzungen abzustellen, die aufgrund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Nutzungsentscheidung des Eigentümers, realistische Möglichkeit in Betracht gekommen wäre.“
Das klingt nach endlosen Diskusionen nach dem Motto:
Zeigen Sie mir das Angebot vom Fertighaushersteller und den Abrissantrag, dann geht das.
Die Argumentation gegenüber der Gemende ist aber natürlich genau so, wie Sie, Herr Maschmeyer, es darstellen. Welche realistische Alternative es aber bei dem konkreten Fall gab oder gegeben haben könnte, muss natürlich individuell gefunden werden.
Dass bei dem Vergleich „…nicht jede im entferntesten denkbare, durch die Denkmaleigenschaft verhinderte wirtschaftliche Nutzung berücksichtigt werden könnt; vielmehr sei nur auf solche Nutzungen abzustellen, die aufgrund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Nutzungsentscheidung des Eigentümers, realistische Möglichkeit in Betracht gekommen wäre.“
Das klingt nach endlosen Diskusionen nach dem Motto:
Zeigen Sie mir das Angebot vom Fertighaushersteller und den Abrissantrag, dann geht das.
Die Argumentation gegenüber der Gemende ist aber natürlich genau so, wie Sie, Herr Maschmeyer, es darstellen. Welche realistische Alternative es aber bei dem konkreten Fall gab oder gegeben haben könnte, muss natürlich individuell gefunden werden.
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG
Guten Tag,
eine ähnliche Begebenheit wie Harold kann ich auch beisteuern. Mir riet der Richter am Verwaltungsgericht, das nächste Mal „die Finger von einem Grundsteuererlass nach §32 zu lassen“. Die nötigen Nachweise seien derart umfangreich, dass sich dies maximal rechne, wenn man extrem hohe Grundsteuer zu zahlen habe.
Alles Gute
MF
eine ähnliche Begebenheit wie Harold kann ich auch beisteuern. Mir riet der Richter am Verwaltungsgericht, das nächste Mal „die Finger von einem Grundsteuererlass nach §32 zu lassen“. Die nötigen Nachweise seien derart umfangreich, dass sich dies maximal rechne, wenn man extrem hohe Grundsteuer zu zahlen habe.
Alles Gute
MF