IGB-Leitfaden vs. Merkblatt der Gemeinde zum Grundsteuererlaß

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mantenere
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IGB-Leitfaden vs. Merkblatt der Gemeinde zum Grundsteuererlaß

Beitrag von mantenere »

Hallo,

zum meinem Grundsteuererlaßantrag habe ich von der Stadtverwaltung (in Sachsen) angefügtes Merkblatt bekommen.  Schon den einleitenden Satz ("Zu einer ersten Beurteilung ...") deute ich so, dass die Verwalung mich jetzt mal tagelang nach den Unterlagen suchen läßt, dann aber noch andere Argumente zur Ablehnung aus dem Hut zaubern will.

Wie dem auch sei, besonders stutzig machen mich die Aussagen
  • Betriebskosten dürfen nicht in die Berechnung einfließen
  • Eigenleistung darf nicht einfließen
Ist nun der IGB-Leitfaden (Eigenleistung 10 ?/h, Betriebskosten voll) falsch oder wie soll und kann man auf so eine bürokratische Unverschämtheit reagieren? Meine Frau jedenfalls meinte, "laß es sein, das lohnt sich doch nie". Aber wo bliebe da die Zivilcourage?

Schönen Gruß und Danke
Stephan
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salinodg
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Re: IGB-Leitfaden vs. Merkblatt der Gemeinde zum Grundsteuererlaß

Beitrag von salinodg »

Hallo Stephan,

die Kommune soll keine "erste Beurteilung erstellen", sondern aufgrund der eingereichten Unterlagen einen Bescheid erstellen. Je nach Bundesland kann dann gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden (Vorverfahren) oder es muß eine Klage eingereicht werden. Wir erfahren es immer wieder, daß die Kommunen hier leider nicht sehr kooperativ sind, sondern es durchaus auf einen Widerspruch oder eine Klage ankommen lassen. Ein Gespräch über den Antrag kann aber im Zweifel nicht schaden.

Das Merkblatt ist im ersten Teil nicht zu beanstanden und enthält auch die im Leitfaden genannten Regelungen. Bemerkenswert ist jedoch, daß es überhaupt ein derartiges Merkblatt gibt. Viele Kommunen agieren hier sehr willkürlich und freihändig, häufig auch rechtswidrig. Leider fehlt hier aber auch der Hinweis, daß gem. § 34 GrStG bei nachgewiesenen Verlusten über drei Kalenderjahre die Voraussetzungen für einen dauerhaften Erlass gegeben sind.

Fraglich ist m.E. der Passus der Betriebskosten. Die Steuerrichtlinien sind hier sehr eindeutig und sprechen von allen Betriebsausgaben. Auf die Zweifelhaftigkeit der Anrechnung von Zinsen hatten wir gesondert hingewiesen. Hier beziehen sich Kommune und Leitfaden auch auf das gleich Urteil des BVG von 1991. Dementsprechend schawammig ist auch der Hinweis im Merkblatt auf die "Rechtsprechung höchster deutscher Verwaltungsgerichte" - ein Urteil wird nicht genannt.

Die Forderungen des Nachweises der Mehraufwendungen und der Einnahme- und Nutzungsausfälle sind weder durch das Gesetz noch durch die einschlägigen Steuerichtlinien gedeckt. Dieser Nachweis ist m.E. nicht zu erbringen - und ich würde die Kommune auch darüber informieren. Hier wird anscheinend versucht, doch noch eine zusätzliche Hürde aufzustellen.

Zu den Eigenleistungen: Hier steht im IGB-Leitfaden eindeutig, daß Eigenleistungen nur im Rahmen anerkannter Fördermaßnahmen berücksichtigt werden können, wie z.B. Dorferneuerungspläne etc. In diesem Punkt ist das Merkblatt zwar punktuell richtig, jedoch leider nicht vollständig.

Das mal auf die Schnelle.
Gruß
Bernd
mantenere
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betriebskosten

Beitrag von mantenere »

Hallo,
habe neue Nachricht von der Gemeinde:
  • Wasser- und Abwassergebühren
  • Kosten für Heizung
  • Hausbeleuchtung
  • Müllabfuhr
  • Reinigung
"können bei der Berechung nicht berücksichtigt werden (lt. Kommentar zum § 32 Abs. 1 Nr. GrStG), da diese Betriebskosten abhängig sind von der Gewohnheit der Nutzer und nicht zu den Grundstückskosten gehören im engeren Sinne."

Gruß
Stephan
salinodg
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Re: IGB-Leitfaden vs. Merkblatt der Gemeinde zum Grundsteuererlaß

Beitrag von salinodg »

Hallo Stephan,

ist diese "Nachricht" ein offizieller Bescheid - oder lediglich die persönliche Meinung aufopferungsvoll kämpfender Beamter? ;D
mantenere
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Re: IGB-Leitfaden vs. Merkblatt der Gemeinde zum Grundsteuererlaß

Beitrag von mantenere »

Hallo salinodg,

dies ist aus dem Schreiben der Stadtverwaltung "Ihr Antrag auf Erlass der Grundsteuer nach § 32 GrStG".

"um Ihren Erlassantrag abschließend bearbeiten zu können" werde ich aufgefordert, die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde einzureichen (dachte, das hätte ich), meine Personalkosten aufzuschlüsseln ("besteht ein Bezug zum denkmalgeschützten Grundstück"), dann obiges zu den Betriebskosten und Abschluß mit "bitte reichen Sie diese Nachweise (...) ein, da ansonsten keine Bearbeitung Ihres Erlassantrages möglich ist:"

Viele Grüße
Stephan
salinodg
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Re: IGB-Leitfaden vs. Merkblatt der Gemeinde zum Grundsteuererlaß

Beitrag von salinodg »

Hallo Stephan,

... dann ist es also noch kein offizieller Bescheid, bei dem man auf Fristen achten muß.

Zum Aspekt der Betriebskosten.

Die Steuerrichtlinien sind an dieser Stelle sehr eindeutig (s. dazu auch S. 17 unseres Leitfadens):

"Zu den Kosten gehören alle im Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Verwaltungs- und Betriebsausgaben. Nicht dazu gehören die Tilgungsleistungen und die Verzinsung des Eigenkapitals. Bei Gebäuden können auch Abschreibungen und Rückstellungen für größere Reparaturen berücksichtigt werden."


Die Hinweise auf verbraucher-abhängige Kosten bei den Betriebsausgaben werden m.E. von der Rechtsprechung - auch in Nachbargebieten (z.B. Miet- und Sozialrecht) - nicht gedeckt, und sind an dieser Stelle wohl eher Drohgebärde der Behörden, um Antragsteller von einem Widerspruch abzuhalten.

Wenn z.B. die Denkmalbehörde bestimmte Fenster verlangt, die höhere Wärmeverluste haben, können die zwangsläufig höheren Energiekosten nicht als verbrauche-rabhängige Kosten betrachtet werden. Diese (rechtswidrige) Argumentation ist aber ein beliebter Trick der "einnehmenden Kamarilla".

Den bisherigen Beiträgen entnehme ich weiter, daß ggf. die zuständige Behörde nur den lapidaren Hinweis zum Kommentar des § 32 angebracht hat. Diese lapidaren Hinweise wären in einem offiziellen Bescheid m.E. rechtswidrig.

Das erst mal auf die Schnelle - ich glaube, da kommt noch mehr Zündstoff  :)
mantenere
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Grundsteuererlaß abgelehnt

Beitrag von mantenere »

Hallo salinodg,

nun ist der Antrag abgelehnt:

"(...) Weiterhin hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof in einer Entscheidung vom 31.01.1993 (Aktenzeichen: 4 B 91.968) entschieden, dass Betriebskosten, die von den Gewohnheiten der Nutzer abhängig sind und deswegen nicht zu den Grundstückskosten im engeren Sinne zählen, grundsätzlich nicht ansatzfähig sind. Hierzu gehören beispielsweise Wasser- und Abwassergebühren, die Kosten für Heizung, Hausbeleuchtung, Müllabfuhr und Personalkosten.
Nach Abzug der verbleibenden Kosten von dem von Ihnen angesetzten Rohertrag ergibt sich (...) eine Kostenüberdeckung ..."

Frag mich, warum sie mich zuerst aufforderten, die Personalkosten aufzuschlüsseln.

Schönen Gruß
aus dem bayerisch okkupierten Sachsen
salinodg
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Re: IGB-Leitfaden vs. Merkblatt der Gemeinde zum Grundsteuererlaß

Beitrag von salinodg »

Hallo,

da empfiehlt sich doch ein Widerspruch.
Soweit ich im Moment informiert bin, hat Sachsen noch das "normale" Vorverfahren, sodaß ein Widerspruch nicht kostenpflichtig ist.
Bitte auf die Fristen achten - müßten 4 Wochen oder 1 Monat nach Zustellung sein. Eine Begründung kann später nachgereicht werden.
Wir sind im Augenblick noch dabei, ähnliche Fälle zu sammeln - und werden dann zeitnah darüber berichten; mit Empfehlungen und Kommentaren.

LG

PS
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