Schützenswertes Kulturgut nach §10g EStG
Verfasst: Do 29. Jun 2006, 08:53
Problem mit dem Finanzamt.
Ich habe eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, die besagt, dass der Betrag von xx.xxx,- Euro für den Erhalt meines denkmalgeschützten Mühlengebäudes notwendig war. Dieselbe Bescheinigung bestätigt, das das Gebäude nach den geltenden Landesrechlichen Vorschriften (Land Niedersachsen) ein Baudenkmal ist.
Diese Bescheinigung habe ich beim Finanzamt eingereicht mit der Bitte um Anerkennung als Sonderausgabe nach §10f EStG, da ich die Mühle z.Zt. zu einem Wohngebäude umbaue. Das Finanzamt hat diese Bescheinigung abgelehnt mit der Begründung, das Gebäude ist unbewohnt und der §10f beziehe sich nur auf zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude. Ich habe daraufhin eine Anerkennung nach §10g (ungenutzte schützenswerte Kulturgüter) beantragt. §10g ESTG besagt: Schützenswertes Kulturgut im Sinne dieses Paragraphen ist...ein Gebäude... das nach den jeweiligen Landesrechtlichen Vorschriften (Niedersachsen) ein Baudenkmal ist.
Das FA möchte jetzt von mir eine Bescheinigung, die besagt, das es sich bei dem Gebäude nicht nur um ein Baudenkmal sondern auch um ein schützenswertes Kulturgut handelt.
Ich kann das nicht nachvollziehen. hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht
Freue mich über jeden Hinweis.
Gruß
Dirk
Ich habe eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, die besagt, dass der Betrag von xx.xxx,- Euro für den Erhalt meines denkmalgeschützten Mühlengebäudes notwendig war. Dieselbe Bescheinigung bestätigt, das das Gebäude nach den geltenden Landesrechlichen Vorschriften (Land Niedersachsen) ein Baudenkmal ist.
Diese Bescheinigung habe ich beim Finanzamt eingereicht mit der Bitte um Anerkennung als Sonderausgabe nach §10f EStG, da ich die Mühle z.Zt. zu einem Wohngebäude umbaue. Das Finanzamt hat diese Bescheinigung abgelehnt mit der Begründung, das Gebäude ist unbewohnt und der §10f beziehe sich nur auf zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude. Ich habe daraufhin eine Anerkennung nach §10g (ungenutzte schützenswerte Kulturgüter) beantragt. §10g ESTG besagt: Schützenswertes Kulturgut im Sinne dieses Paragraphen ist...ein Gebäude... das nach den jeweiligen Landesrechtlichen Vorschriften (Niedersachsen) ein Baudenkmal ist.
Das FA möchte jetzt von mir eine Bescheinigung, die besagt, das es sich bei dem Gebäude nicht nur um ein Baudenkmal sondern auch um ein schützenswertes Kulturgut handelt.
Ich kann das nicht nachvollziehen. hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht
Freue mich über jeden Hinweis.
Gruß
Dirk