Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Kommunen, Bauamt, Denkmalschutz, Finanzamt
salinodg
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Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von salinodg »

Hallo zusammen,

leider ist die momentane Rechtslage (für Baudenkmale) sehr verworren und es gibt zusätzlich noch sich widersprechende Gerichtsurteile.
Diese Situation wird aktuell von den Kommunen schamlos ausgenutzt und viele Ablehnungsbescheide, die in dieser Zeit ins Haus flattern, sind mit "sehr heißer Nadel" gestrickt.

Wir arbeiten im Moment intensiv an einer Beurteilung dieser juristischen Grauzone, können aber im Moment noch keine einheitliche Marschrichtung aufzeigen. Bei Ablehnungsbescheiden wäre zu überlegen - um Zeit zu gewinnen - innerhalb der gesetzten Fristen Widerspruch einzulegen und die Begründung nachzureichen.

Wir sammeln immer noch die Argumente der Kommunen. Deshalb möchten wir unsere Bitte wiederholen: "Schicken Sie uns Ihren Ablehnungsbescheid an den Geschäftsführer der IGB (Adresse auf der Hauptseite). Sie können auch ihre persönlichen Daten unkenntlich machen.
salinodg
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von salinodg »

Eine kurze Schilderung der etwas verworrenen Situation:

Wir haben auf der einen Seite Steuerrichtlinien, die die Kommunen rechtlich binden. Diese Richtlinien stammen aus 1978 und wurden bisher nie aktualisiert. Den Text der relevanten "Steuerrichtlinie 35 zum Grundsteuergesetz" finden Sie hier im Anhang.

Zusätzlich gibt es aber einige neuere Gerichtsurteile, die deutlich über die geforderten Tatbestände der Steuerrichtlinien hinausgehen - jedoch noch keinen Eingang in die Steuerrichtlinien gefunden haben. Zumal sind auch noch einige Urteile von Obergerichten widersprüchlich. Wir befinden uns also momentan in einer formaljuristischen Patt-Situation.

Die Kommunen berufen sich in Ihren Ablehnungsbescheiden natürlich liebend gern auf die Aspekte, die Ihnen oppurtun erscheinen. Wahrscheinlich steht hier auch der Gedanke dahinter: "Erst einmal ablehnen und hoffen, daß nach dieser Drohgebärde niemand Widerspruch einlegt".

Beliebte Ablehnungsgründe sind:

- Kausalzusammenhang - die Kosten müssen durch die Denkmaleigenschaft verursacht sein
- Besonderes öffentliches Interesse statt lediglich öffentliches Interesse
- Kosten, die durch nutzerabhängiges Verhalten entstehen, werden nicht anerkannt

Nichts von alledem steht in den Richtlinien.

Wer jetzt bereits einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelf (Fristsetzung für Widerspruch) erhalten hat, sollte deshalb fristgerecht Widerspruch einlegen und die Begründung ggf. nachreichen. Am erfolgversprechendsten erscheint im Moment der Hinweis auf die o.a. Steuerrichtlinie.

Wir werden jedoch dieses Thema hier ständig aktualisieren. Schauen Sie deshalb häufiger mal rein.

Eine Besonderheit für Niedersachsen:

Die Regierung Wulf hat das Vorverfahren (Widerspruch) abgeschafft - als bürgerfreundliche Verwaltungsvereinfachung. D.h: In Nds muß sofort der Klageweg beim Verwaltungsgericht eingeschlagen werden - und der Antragsteller ist dann sofort im Kostenrisiko. Viele skrupellose Verwaltungsbeamte setzen deshalb auch auf die Angst vor den Kosten und lehnen Anträge deshalb mit zumindest dubiosen Argumenten ab. Bei einer Niederlage vor Gericht zahlt sowieso der immer wieder zitierte "Steuerzahler".
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von salinodg »

Anhang mit Steuerrichtlinien:
Dateianhänge
Richtlinie_35.pdf
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miro
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von miro »

Mal ne ganz andere Frage:

Ich bin als Waldbesitzer Zwangsmitglied in der Waldgenossenschaft. Bedeutet, daß ich gegen geringen Obulus die kompetene Hilfe eines Försters in Anspruch nehmen kann. Ob es um Sturmschäden, Holzverkauf, Läuterung,  Düngung oder Neuanpflanzung geht (kann man billig Bäumchen Kriegen, da die Genossenschaft jedes Jahr mindestens 100000 Bäumchen kauft), wird mir geholfen. Auf der anderen Seite haben die Waldbesitzer sich verpflichtet, die Wälder zu öffnen. D.h. wenn einer durch meinen Wald spaziert, müll entsorgt, Hunde Wild jagen lässt oder mit dem Moutainrad Bäume beschädigt, ich darf erstmal nichts sagen ( na ja, ganz so krass ist es nicht).
Nun sind in dem Bereich auch massive Einsparungen vorgenommen worden. Einige große Waldbesitzer haben daraufhin erklärt, wenn ihr nicht mehr für uns, dann wir nicht mehr für euch und haben den Wald gesperrt. Kommt gut in Naherholungsgebieten wie z.B. Wiehengebirge.
Wenn ich jetzt bei dem Denkmal keinen Vorteil mehr habe, keine Afa, kein Grundsteuererlaß etc und die Gemeinde das vor 10 Jahren gegen meinen Willen als Denkmal hat eintragen lassen, wer hindert mich dann daran, eine Rückgängigkeit als Denkmal zu beantragen? Oder, zumindest zur Straßenseite, Platz ist genug, einen 4 Meter hohen, undurchsichtigen Zaun aufzubauen? Oder ähnliches?   
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von forenadmin »

Moin Miro,
miro hat geschrieben:... Wenn ich jetzt bei dem Denkmal keinen Vorteil mehr habe, keine Afa, kein Grundsteuererlaß etc und die Gemeinde das vor 10 Jahren gegen meinen Willen als Denkmal hat eintragen lassen, wer hindert mich dann daran, eine Rückgängigkeit als Denkmal zu beantragen?
Oder, zumindest zur Straßenseite, Platz ist genug, einen 4 Meter hohen, undurchsichtigen Zaun aufzubauen? Oder ähnliches?   
... so ganz verstehe ich Dich jetzt nicht und antworte daher zunächst mit einigen Gegenfragen:


1. Was hat denn der Wald mit dem Denkmalschutz zu tun?

2. Was ist so schwierig am Denkmalschutz, warum ist es so schlimm Kulturgut zu bewahren?

3. Wem hilft diese "Auge um Auge - Zahn um Zahn"-Mentalität, sprich, ich tue nur dann etwas, wenn ich etwas davon habe?


Persönlich sehe ich den Denkmalschutz als einen Raum (einen Spielraum) in dem ich mich bewegen kann.
Und wenn ich ein Interesse am Erhalt des Kulturgutes habe, sehe ich darin auch kein Problem. In aller Regel
funktioniert das - nach meinen Erfahrungen - auch sehr gut. Ausnahmen bestätigen hier wohl nicht die Regel!

Grundsätzlich kannst Du bestimmt beantragen, dass Dein(e) Gebäud(e) aus der Denkmalliste gestrichen werden.
Ob Deinem Antrag entsprochen wird, bleibt dann abzuwarten. Dies mit dem Fehlen der Grundsteuerbefreiung bzw.
der Afa-Abschreibung zu begründen, wird - nach meiner Einschätzung - für einen positiven Bescheid nicht ausreichen.

Den Sinn eines vier Meter hohen Zaunes vermag ich beim besten Willen nicht zu erkennen. Da Du aber Mitglied in der
Waldgenossenschaft bist, findest Du dort doch sicher kompetente Ansprechpartner. Oder, Du fragst den Förster!  ;)


Nachdenkliche Grüße
Thomas
Gruß
Thomas Schomburg
miro
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von miro »

Es geht ganz einfach darum, wie im Holznagel geschrieben, daß Gesetze ausgehöhlt werden, und was man dagegen tuen kann. Auch wenn das Beispiel krass ist, wer 1933 nichts unternommen hat, für den war es 1937 zu spät.
Ich bin glücklich mit meinem Denkmal und versuche, es im Sinne der Allgemeinheit und meinen Ansprüchen zu bewohnen und zu pflegen. Gibt mir das nicht trotzdem das Recht, mir Gedanken um die Zukunft zu machen? Muß ich einfach hinnehmen, wenn die Tendenz in der Legislative eine andere Richtung einschlägt, als von mir (ich hoffe von uns) für gutgeheißen. Vielleicht muß man ab und zu auch provokant sein.
Als die Amerikaner in Vietnam Napalm einsetzten, haben die Deutschen mit dem Kopf geschüttelt und nichts gemacht. Als aber in einer deutschen Stadt ein Hund mit Napalm übergossen wurde hat die Bildzeitung darüber tagelang berichtet.
Warum soll ich zum Waldbauernverband gehen, wenn es um ein Denkmal geht? Hey, das kommt mir vor wie bei meinem Vater. Wenn du SPD wählst, warum gehst du nicht gleich in die DDR?
selber nachdenkliche Grüsse
Rosewich
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von Rosewich »

Hey, wenn du glücklich mit deinem Denkmal bist, und es unzweifelhaft ein Denkmal ist und bleibt, dann versuch doch nicht den Behörden einzureden, es sei kein Denkmal (Streichung beantragen).
Klar, die Grundsteuerbefreiung ist ganz schön, und wenn ich einen Anspruch darauf habe, möchte ich auch keine Grundsteuer zahlen. Streite aber bitte um dasjenige, um das es geht. Also kämpfe doch bitte um deine Grundsteuerbefreiung, im Zweifel mit einer Klage!! Unterstützung dazu bekommst du.
Wenn du die Grundsteuerbefreiung bisher aber erhalten hast, so kannst du dich eigentlich ?nur? darüber beschweren, dass es unangemessen aufwendig ist, bzw. unnötig viele Unterlagen beizubringen sind. In diesem Punkt wären wir uns aber einig, wenngleich ich mir nicht sicher bin, was ?die Allgemeinheit? oder die Gerichte darüber denken.

Jörg
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von forenadmin »

... das Du Dich auf einen Beitrag im Holznagel beziehst (leider haben wir den neuen HN noch nicht)
war Deinem ersten Beitrag leider nicht zu entnehmen, Miro!

Ebenso wenig, wie ich ein Freund krasser Vergleiche bin, kann wohl die Bild-Zeitung als Beispiel für seriöse
Berichterstattung gesehen werden. Und die "DDR" gibt es nun auch schon seit 18 Jahren nicht mehr ...

Allerdings habe ich Deinen Ausführungen bisher immer entnommen, dass Du mit dem Denkmalschutz nicht
glücklich bist. Oder war dies, wie im vorliegenden Fall wohl auch, nur ein virtuelles Kommunikationsproblem?

So es Jörg nun aber gelungen ist, den Sinngehalt "herauszugraben", kann ich mich seinen Ausführungen anschließen.


Herzliche Grüße
Thomas
Gruß
Thomas Schomburg
miro
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von miro »

Thobi, ich bin mit dem Denkmalschutz meistens glücklich, frage mich aber trotzdem jeden Tag, ob es noch besser ginge.
Auf eins allerdings kann ich verzichten. Auf den Status eines Denkmals. Ich mache das in Absprache mit der Denkmalbehörde, egal ob Plakete oder nicht. Ich bin nur der Meinung, wenn jemand etwas fordert ( wie die untere Denkmalbehörde) sich dann aber hinstellt und gar keine Leistung erbringt ( weder fachlich noch monetär - das gilt nicht für die obere Denkmalbehörde) dann läuft irgendetwas falsch.
Oder ist das deutsche Mentalität?
Klar sind die Vergleiche krass - war so gewollt.
Rosewich
ist das wirklich der Punkt hier?
müssen wir uns die Auslegung der Gesetze durch die Richter oder Verwaltungsangestellten gefallen lassen und dann versuchen, dagegen zu klagen, oder versucht die IGB nicht vielmehr, dem wieder zum Recht zuverhelfen, was als soches verankert ist?
Sind wir zum reagieren da, oder müssen wir ab und zu auch agieren? 
Wenn es nur ums reagieren geht, tut mir leid, kann ich meinetwegen auch auf die Grundsteuerbefreiung verzichten. ( das Geld hol ich mir auf anderem Wege schneller wieder rein) 
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von forenadmin »

Irgendwie ist mir das Ganze immer noch recht nebulös Miro.

Ich kann Deinen Ausführungen aber entnehmen, dass Du Probleme mit der unteren Denkmalbehörde hast, oder?

Frage daher:
Wer soll hier welche Leistung erbringen und gehört dies überhaupt zu seinem Aufgabengebiet?
Was hindert Dich daran, in diesem Fall nicht "von unten nach oben" sondern "von oben nach unten" zu fragen?

Etwas im Allgemeinen auf eine bestimmte nationale Mentalität abzuwälzen, halte ich persönlich für leichtfertig und falsch.

Eines ist aber wohl klar! Wenn es nichts mehr zu verbessern gäbe, wäre es sicher unendlich langweilig!  :D


In diesem Sinne ...

Thomas
Gruß
Thomas Schomburg
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von Ralf Femmer | KS Freiberg »

1. Denkmalbehörden sind nicht für den Erlass der Grundsteuer zuständig.
2. ... hinkt die Aussage, die fordern immer und geben nichts gewaltig. Wer ein wenig die Neuordnung der Denkmalschutzgestzte und das damit verbundene Roulette der Kompetenzen in den Fachbehörden verfolgt hat, sollte wissen, das die unteren Denkmalschutzbehörden in einigen (oder sogar allen) Bundesländern formal zu einer reinen Eintragungs- und Listenführungsbehörde verkommen sind. Den Einfluss der oberen Denkmalbehörden auf diesen Sachverhalt sollte man wahrscheinlich nicht unterschätzen.
3. ..... geben die unteren Denkmalbehörden reichlich. Z. B. sind selbige für die rechtzeitige Unterschutzstellung von Kulturgut, insbesondere von Bauwerken verantwortlich, und damit maßgeblich für die Erhaltung von unserem kulturellen Erbe.
4. ... wenn es kein Geld gibt, liegt das in der Regel an der Verteilung, die unsere Volksvertreter (zur Erinnerung: wir wählen alle vier Jahre und das mit zunehmenden Desinteresse).
5. Finde ich, bei einem Prozent Denkmalbestand in der Bunderepublik Deutschland (das kann man gar nicht oft genug sagen) hat ein Denkmaleigentümer, sofern er kein Verhältnis zu seinem kulturellem Erbe hat, einfach mal Pech gehabt.
Äußerungen im Forum sind lediglich allgemeine Betrachtungen und daher reine Meinungsäußerungen. Bei Rechtsfragen wird in jedem Fall eine Beratung durch einen Rechtsanwalt empfohlen, bei Sanierungsproblemen eine Einzelberatung durch einen Sachkundigen vor Ort.
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von Rosewich »

Ja, auf der Verwaltungsseite bin ich Pragmatiker. Da interessiert mich nur, wie ich am besten an mein Ziel komme. Dazu gehört für mich z.B. die Entscheidung, einen Antrag auf Zuschüsse vom Denkmalamt erst gar nicht zu stellen, da die Arbeit vermutlich sowieso für die Katz ist. Die Haltung kann man auch in Bezug auf den Grundsteuererlass haben, keine Frage.
Vielleicht denke ich manchmal zu idealistisch von unserem Rechtstaat. Ich bin nämlich schon der Meinung, wenn ich ein Recht habe, so richte ich mich an die zuständige ausführende Behörde, und im Zweifel eben an die Gerichte. Bin ich dagegen der Meinung ein notwendiges Recht müsste geschaffen oder ausgebaut werden, so ist da die Politik der richtige Ansprechpartner. Dazu erhoffe ich mir von der IGB Initiativen, die ja auch da geleistet werden, mit viel Engagement. (Soviel zum Thema Agieren)

Natürlich stört es mich schon, wenn der Staat (Denkmalamt) mitentscheiden will. Die fachliche Kompetenz und Argumente sind mir aber durchaus willkommen, denn schließlich will ich mein Denkmal möglichst gut erhalten, und wenn mir die IGB oder das Denkmalamt hilft, eine bessere Entscheidung zu treffen, warum nicht?
Ich habe für mich mit dem Kauf meines Gebäudes die Entscheidung getroffen, quasi öffentliche Aufgaben privat zu übernehmen (Erhalt eines Kulturgutes). Das ist so eine Art Ehrenamt für mich. Natürlich bleibt da immer die Gefahr eines Interessenskonfliktes zwischen privaten und öffentlichen Zielen. (konkret bei mir, baue ich einen ?modernen? Flur, oder bin ich bereit mit 3 oder 4 Durchgangszimmern in meiner Wohnung zu leben?)
Meistens ist die Hauptfrage jedoch nicht, ob das Denkmalamt mir etwas vorschreibt, sondern ob ich davon überzeugt bin, dass es für das Gebäude gut ist. Das ist also primär mein eigener interner Konflikt. Wenn das Denkmalamt etwas will, von dem ich überzeugt bin, dass es für das Denkmal nicht gut oder unwichtig ist, so streite ich mich durchaus, aber eben auf einer sachlichen Ebene mit Sachargumenten.
Auf den Denkmalstatus kann ich natürlich auch verzichten. Die finanziellen Vorteile auf der Steuerseite sind schön, und ich nutze sie ja auch, aber es ginge auch anders, und natürlich sind sie beiweiten nicht so Hoch wie die Mehrausgaben.
Die Eintragung ist aber Ausdruck der Tatsache das es ein Denkmal ist, und diese Tatsache steht doch außer Zweifel oder?

Ich wünsche allen, dass sie den "persönlichen Luxus", in einem Denkmal zu leben, intensiev erleben.

Jörg
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von derkleineprinz »

Hallo zusammen,

ich hätte da auch einen konkreten Fall, den ich hier kurz darstellen möchte. Vieleicht hat ja auch einer nen heißen Tipp für mich.

Im Oktober 2007 bin ich auf  die IGB aufmerksam geworden und habe hier von der Möglichkeit des Grundsteuererlass erfahren. ( lieber spät als nie ;D
Also stellte ich ende Oktober 2007 bei meiner Gemeinde ( NRW ) einen Antrag auf Erlaß der Grundsteuer B. Da mein alter Vierkanthof ausschließlich selbstgenutzt ist, war die Aufstellung des Rohertrages sowie der Kosten und damit der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit  schnell zusammengestellt. Die Unterlagen/Nachweise für die Jahre 2005 - 2007 fügte ich dem Antrag ebenfalls bei. :D
Mitte November 2007 erhielt ich, recht schnell, den Bescheid der Gemeinde. In diesem teilte man mir mit, dass der Erlaß für 2005 und 2006 nicht gewährt werden könne, da die Anträge jeweils bis spätestens 31.03.2006 bzw. 31.03.2007 hätten vorliegen müssen. Ansonsten würde man mir, da erst rückwirkend festgestellt werden kann ob der Rohertrag unter den Kosten liegt, die Grundsteuer für 2007 - 2009 stunden. Nach Ablauf der
Stundungsfrist sollte ich dann die Erlaßvoraussetzungen nochmals nachweisen. :o
Auf diesen Bescheid schrieb ich dem Verwaltungsbeamten, dass mir durchaus bewußt war dass ich für die jahre 2005 und 2006 keinen Erlaß bewirken konnte, sondern dass die Nachweise/Belege/Aufstellung für diese Jahre lediglich für die 3 Jahresregelung als Betrachtungszeitraum für einen Nachweis der dauerhaften Unwirtschaftlichkeit nach § 34 GrStG dienen sollten.Ich bat um Überprüfung da ich sonst als Rechtsmittel lediglich den Klageweg hätte. :-\
Darauf erhielt ich Anfang Dezember 2007 ein Schreiben der Gemeinde in dem, nach erneuter Überprüfung meines Antrages und meines Schreibens, der Bescheid zurückgenommen wurde und ich nochmals alle Unterlagen einreichen solle, mit dem Ziel, " dass für den Fall, dass in mindestens zwei Jahren die Kosten über dem Rohertrag liegen würde, die Grundsteuer für das Jahr 2007 erlassen wird ".
Der Aufforderung folgte ich und bekam am 27. Dezember 2007 folgenden Bescheid :
" Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und Gegenüberstellung der Kosten mit dem Rohertrag der Jahre 2005 - 2007 ist festzustellen,
  dass die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass erfüllt sind."  Wer nun denkt- "alles Super" - weit gefehlt ! Denn es heißt weiter :
" Ich erlasse Ihnen die Grundsteuer, gem. § 32 GrStG, für das Jahr 2007. Falls von Ihnen beabsichtigt wird, auch für die Jahre 2008, 2009 und 
  2010 einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer zu stellen, bitte ich Sie diesen bis zum 31.03.2008 einzureichen. Dann könnte die Grundsteuer
  2008 - 2010 gestundet werden. Nach Ablauf von drei Jahren erfolgt dann anhand der Nachweise eine erneute Prüfung, ob die Voraussetzungen   
  für einen Erlass vorliegen."  Rechtsbehelf: Klage innerhalb eines Monats  >:(
Auf diesen Bescheid antwortete ich am 27. Dezember 2007 umgehend und teilte dem Beamten mit, dass ich selbstverständlich auch für die folgenden Jahre einen Grundsteuererlass erwarte und ich meinen Antrag mit dem Ziel eines dauerhaften Erlasses gestellt habe, dies gedeckt durch die §§ 32 und 34 GrStG, nach denen es nicht notwendig sei jährlich einen neuen Antrag zu stellen sobald die bleibende Unrentabilität festgestellt sei. Ich bat um einen dauerhaften Erlass der Grundsteuer und einen neuen Bescheid hierzu.  ::)
Am 18. Januar erhielt ich sodann einen Brief mit folgendem Inhalt :
"Aufgrund Ihres Schreibens, welches in Ihrem Interesse als Antrag auf Grundsteuerlass für 2008 - 2010 gewertet wird, teilen ich Ihnen mit dass Sie für die Jahre 2008 - 2010 einen Stundungsbescheid erhalten. Nach den drei Jahren erfolgt eine Gegenüberstellung der Kosten mit dem Rohertrag, erst dann erfolgt ggf. ein endgültiger Erlass der Grundsteuer für diese Jahre . Eine jährliche Wiederholung des Antrages sei nicht notwendig, wohl aber alle drei Jahre. Ein dauerhafter und unbefristeter Erlass der Grundsteuer wird nicht gewährt, dies wird auch bei anderen Objekte so gehandhabt. Rechtsbehelfbelehrung : KEINE  ???

Ich bin nun langsam am Ende meiner Weisheit, hat einer einen Tipp. Ich müsste aus Fristgründen am 22. Januar Klage vor dem Verwaltungsgericht
erheben.

Alle drei Jahre erneut einen Antrag einreichen und die ganze Zeit wieder Belege und Unterlagen doppelt und dreifach sammeln ist mir eigentlich
auf Dauer zu lästig. Über die Meldepflicht bei Veränderungen z.B Vermietung etc. bin ich mir ja auch klar, dies habe ich dem Beamten ebenfalls mitgeteilt. Aber Keine Einsicht.

Ich freue mich auf Eure Anregungen.
Rosewich
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von Rosewich »

Hallo Ramses!

Theoretisch ist ein dauerhafter Erlass der Grundsteuer denkbar. Das ergibt sich aus dem Gesetzestext, ?? wenn die erzielten Einnahmen ? in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.? ?In Fällen des §32 bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrags.?
Es gibt aber keine klare Regelung, ob der Grundsteuererlass nun dauerhaft, oder für jedes Jahr einzeln ausgesprochen werden soll.
Ich habe noch keinen dauerhaften Grundsteuererlass gesehen. Hat hier im Forum jemand einen solchen erhalten?
Viele Gemeinden wollen die Voraussetzungen jedes Jahr vorgelegt haben. Dagegen vorzugehen ist zwar denkbar, ich persönlich halte es aber für wenig aussichtsreich. (Ich bin aber kein Rechtsanwalt.) So ist man genötigt, die Unterlagen jedes Jahr vorzulegen.
Da ist die Vorlage alle drei Jahre eine gewisse Erleichterung. Am Ende musst Du aber doch den Verlust für jedes Jahr darlegen.

Das ist Arbeit. Dies ist aber vermutlich nicht zu umgehen.


MfG Jörg
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Harold
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Re: Erlaß der Grundsteuer nach §32 GrStG

Beitrag von Harold »

Hallo Zusammen,
möchte ebenfalls einen aktuellen Beitrag liefern. Bis 2001 haben wir jährlich für unseren alten Kasten 150 EUR Grundsteuer geblecht. Nach einer unerwarteten erneuten Sanierung von ca. 230.000,00 EUR, die wegen Einbaus einer neuen Treppe leider bauantragspflichtig war, erhöhte sich die jährliche Grundsteuer auf 600 EUR. Also habe ich meinen Antrag auf Erlaß aus dem Jahr 2002, den ich wegen der vielen erforderlichen Nachweise hatte liegen lassen, reaktiviert. Er wurde von unsrerer in Südniedersachsen gelegenen Gemeinde auch im Widerspruchverfahren abgelehnt. Nach 2 Jahren bin ich nun auch vor dem Gericht unterlegen, d.h. ich mußte nach Beratung mit dem Rechtsanwalt die Klage wegen Aussichtslosigkeit zurücknehmen: "Bei allen Kostennachweisen würde nur der Betrag angerechnet, der über das hinaus angefallen ist, was ich als Bauherr eines nicht unter Denkmalschutz stehenden Hauses auch hätte tätigen müssen". Im Klartext: Habe ich zum Beispiel einen Eichenbalken erneuert, wird lediglich die Diferenz zu einem denkbar preiswerten alternativen Baustoff anerkannt, bei den Archtitektenkosten nur das, was der Denkmalspezialist eben mehr kostet usw. Schließlich wäre in unserem Fall (drohende Einsturzgefahr) die Sanierung ja auch ohne die Tatsache, daß das Haus unter Denkmalschutz steht angefallen. Auf meinen Einwand, daß mit dieser Berechnungsweise vermutlich gar kein Besitzer eines denkmalwerten Hauses mehr einen Grundsteuererlaß bekäme, meinte die Richterin, "das habe sie sich auch schon gefragt, es sei aber so".
Tja, das also zum Thema Grundsteuererlaß nach §32:
Grüße
Andreas
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