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Denkmalschutzgesetz und dessen Auslegung

Verfasst: Di 16. Jun 2009, 09:52
von Sven
Liebe Bauernhaus und Denkmalliebhaber,

Nachdem ich nun seit fast 10 Jahren Besitzer eines Denkmal Bauernhauses bin, war mein Umgang mit den Denkmalschutz Behörden geprägt von dem Motto "nur nicht auffallen". Dies resultiert aus meiner bisherigen Erfahrung, das Denkmalsschützer sich eher als "Reglementierer" als als Berater auf Augenhöhe empfinden. Dies ist übrigens wie der gesamte Beitrag MEINE Empfindung mit MEINM Denkmalsschützer und ich möchte nicht ausschließen, dass dies auch anders geht. Wie komme ich zu dieser Einschätzung? Bei dem Erwerb meines Hauses war dies auf Grund langen teilweisen Lehrstandes in einem sehr schlechten Zustand, und hatte weder einen Wasser- noch einen Abwasseranschluß - was die Bedingungen beschreibt unter denen die vormaligen Bewohner bis Ende der 90ger Jahre dort gewohnt haben. Seit dem haben wir, soweit es in unseren (finanziellen) Möglichkeiten lag, sukzessive den Zustand des Hauses verbessert, so dass der Verfall aufgehalten und eine stetige Verbesserung erreicht wurde. Im Rahmen der Erneuerung der Fenster, Türen und der Fassade haben wir natürlich alle erforderlichen Anträge gestellt, Dokumentationen vorgenommen und sonstige (nach Meinung des Denkmalsschützers) notwendige bürokratischen Hürden genommen. Leider haben wir dabei nie ein Angebot zur Beratung in irgendeiner Form (weder baulich noch sonst wie) bekommen, sondern lediglich Anweisungen erhalten, wie die Dinge zu gestalten sind (und zwar unabhängig von unseren finanziellen Möglichkeiten).

Nun haben wir ein Denkmalhaus gekauft, weil wir das Haus, so wie es ist erhalten wollen (nur um Missverständnissen vor zu beugen). Allerdings sollte es auch irgendwie möglich sein, ein bisschen Individualität zu erhalten und seinen Wohnraum nach eigenen Geschmack gestalten zu können. Nun bahnt sich aber neues Ungemach an und das ist der eigentliche Grund für diesen Beitrag. Nach meinen bisherigen Recherchen sind die Denkmalsschutzgesetze Ländersache. Unser Objekt steht in Brandenburg, wo es bis 2004 den Passus eines Einzeldenkmals gab. Dieser wurde in der Neufassung abgeschafft, so dass jetzt für alle Baudenkmäler gilt:

(1) Einer Erlaubnis bedarf, wer
...
2. ein Denkmal instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild
oder in sonstiger Weise verändern,
.....

Nach Auffassung unseres Denkmalsschützers begründet dies eine Erlaubnispflicht bei jeglichen Umbaumaßnahmen, auch im Inneren. So z.B. Beschaffenheit (inkl. Farbwahl) von neu zu schaffenden Fußböden (die alten sind auf Grund des langen Leerstandes nicht mehr vorhanden), die Sanierung unserer alten Innentüren (welche wir teilweise aus Nebengebäuden geborgen haben und aufwendig restauriert haben) sowie letztendlich auch die Gestaltung der Innenwände (hinsichtlich Farbwahl und Oberfläche - z.B. Tapeten). - (Das Aufstellen der Waschmaschine ist erlaubnisfrei ;)

Wenn dies tatsächlich so ist, müsste dies quasi alle DenkmalhausbesitzerInnen treffen. Wie seht Ihr das? (ich weiß, dass ich eine rechtl. sichere Antwort nur von einem Anwalt bzw. wohl eher von einem Richter bekomme).
Damit die Frage nicht falsch verstanden wird, ich habe keine Bedenken, dass ich mir mit dem Denkmalsschützer einig werde, denn wir wollen natürlich einen "passenden" Boden einbringen und wie schon dargestellt geben wir uns viel Mühe noch vorhandene Innentüren zu erhalten, aber es ist ein Unterschied ob ich dies freiwillig mache oder betteln muss und mir gnädig genehmigt wird mit viel Geld und Zeitaufwand meine eigenen 4 Wände zu gestalten (ganz abgesehen von dem bürokratischen Aufwand).
Wenn dem tatsächlich so sein sollte, sind meine Tage als Denkmalhausbesitzer definitiv gezählt, denn ich bin grundsätzlich nicht gewillt mir diktieren zu lassen, wie ich meinen Innenraum gestalte (und wir reden NICHT davon, Wände ein zu reisen o.ä. was sich von selbst verbietet).

Freue mich auf Eure Meinungen,
Viele Grüße
??? Sven

ps. natürlich habe ich im Forum bereits recherchiert und bin auf sich teilweise wiedersprechende Ansichten gestossen, desshalb ein neuer Versuch einer Diskussion in dieser Sache.

Re: Denkmalschutzgesetz und dessen Auslegung

Verfasst: Di 16. Jun 2009, 11:44
von Ulrike Nolte
Hallo Sven,

Deinen Unmut kann ich gut verstehen.
Sven hat geschrieben:Unser Objekt steht in Brandenburg, wo es bis 2004 den Passus eines Einzeldenkmals gab. Dieser wurde in der Neufassung abgeschafft, so dass jetzt für alle Baudenkmäler gilt:

(1) Einer Erlaubnis bedarf, wer
...
2. ein Denkmal instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild
oder in sonstiger Weise verändern,
.....

Nach Auffassung unseres Denkmalsschützers begründet dies eine Erlaubnispflicht bei jeglichen Umbaumaßnahmen, auch im Inneren. So z.B. Beschaffenheit (inkl. Farbwahl) von neu zu schaffenden Fußböden (die alten sind auf Grund des langen Leerstandes nicht mehr vorhanden), die Sanierung unserer alten Innentüren (welche wir teilweise aus Nebengebäuden geborgen haben und aufwendig restauriert haben) sowie letztendlich auch die Gestaltung der Innenwände (hinsichtlich Farbwahl und Oberfläche - z.B. Tapeten). - (Das Aufstellen der Waschmaschine ist erlaubnisfrei ;)
Unser Haus steht nicht in Brandenburg, sondern in NRW und unser Denkmalschützer ist alles andere als ein Paragraphreiter. Ich kann es nur immer wieder betonen, dass es tatsächlich auch ganz anders gehen kann. Ich musste bisher noch nicht diskutieren und bin darüber ganz sicher nicht unglücklich.

Zunächst stellt sich mir die Frage, was denn
in sonstiger Weise verändern
eigentlich bedeutet. Das ist derart schwammig, dass Jedermann/frau das auslegen kann wie er/sie das möchte. Immer der jeweiligen Tagesform oder den eigenen Auffassungen angepasst.

Ironisch, wie ich manchmal sein kann, hätte ich in etwa so reagiert, dass ich im Nachhinein den Einbau der Küche oder des Badezimmers in Frage gestellt hätte. Denn so, wie wir heute diese Räume definieren, gab es sie früher ganz sicher nicht. Ein Umbau der dafür vorgesehenen Räume greift wesentlich tiefer in die vorhandene Substanz ein, als die Farbwahl der Wände, Türen und Fußböden. Ebenso verhält es sich mit den elektrischen Anlagen. Auch die gab es zur Bauzeit unserer Häuser nicht so wie heute.

Die Frage ist doch, was ein Denkmal als solches ausmacht. Ist es die farbliche Innengestaltung oder doch eher der Eindruck von außen und die Nutzung der vorhandenen Räume ohne großartigen Umbau? Ein Denkmal ist in meinem Verständnis doch kein Museum. Ein Denkmal ist ein Zeugnis vergangener Zeiten, das auch nur dann ein Zeugnis bleiben kann wenn es genutzt wird, also bewohnt ist. Ansonsten verfällt es und ist dann nicht mehr vorhanden - Aus, Ende!

Und wer bitte will denn die Individualität der ehemaligen Bewohner des Hauses in Frage stellen? Die haben sich ihr Umfeld genau nach ihrem Geschmack und finanziellen Möglichkeiten gestaltet. Der gleiche Haustyp aus dem selben Baujahr direkt nebenan ist sicher in seinem Innern anders gestaltet, natürlich auch nach den damals vorherrschenden Modeerscheinungen, trotzdem aber individuell was die Farbgestaltung und sonstige Ausschmückung betrifft. Genau so individuell will ich sein können/dürfen.

Mir stellt sich bei solchen Diskussíonen immer häufiger die Frage, warum man ein Gebäude unter Schutz stellt wenn man (der Staat oder das Land) keinerlei Unterstützung, weder finanziell, noch hinsichtlich einer fundierten Beratung bietet. Abgesehen von den steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten (die bei Weitem nicht den Umfang der finanziellen Mehrbelastung abdecken), bekommt man als Besitzer eines Denkmals doch heute so gut wie gar keine Unterstützung mehr. Aber es werden Regularien angewendet, wenn die Eigentümer nicht so spuren wollen wie ein einzelner Denkmalschützer das Gesetz auslegt. Und dann kommt, wie wir gerade alle schmerzhaft erfahren müssen, so eine fremdgesteuerte Krise und unsere ganze jahrelange Arbeit gerät in Gefahr. Wir "dürfen" Geld in unsere Objekte stecken das wir meist nicht unbedingt flüssig auf der hohen Kante liegen haben, uns dafür verschulden und dann wird es uns weggenommen weil wir die Belastungen nicht mehr tragen können da unsere Arbeitgeber in die Insolvenz gehen oder Kurzarbeit fahren. (Sorry, das ist polemisch, bewegt mich aber im Moment ganz besonders - und zwar nicht nur für mich/uns selbst).

Abgesehen davon, dass das brandenburgische Denkmalschutzgesetz sicher etwas anders abgefasst ist, als das von NRW - Ich würde die Diskussion mit meinem Denkmalschützer nicht scheuen. Sollte er (wenn er so ein Paragaphenreiter wäre) mir doch erklären, was er davon hat wenn ich mich wegen seiner Auslegung noch mehr belasten muss und mir das Ganze dann verloren geht weil die Belastungen zu hoch werden. Ob er zufrieden ist wenn das Haus dann zerfällt? Denn ganz sicher kann es nicht zu dem Preis verkauft werden, den ich in die Sanierung gesteckt habe. Nicht in diesen Zeiten ... Den Verlust hätte ich zu tragen, wer sonst.

Wenn es nur um die Auswahl von Farben geht, würde ich ihn fragen, was er davon hat wenn ich mich in meinem Haus nicht wohl fühlen kann. Es macht einen gewaltigen Unterschied, ob ich die Farbe Blau oder blau wähle. Wobei ich niemals Tapeten an die Wände kleben und den Holzfußboden mit einem modernen Plüschteppich bekleben würde ;)

Herzliche Grüße
Ulrike

PS: Das ist jetzt sehr böse und entspricht auch nicht unbedingt meiner Auffassung:
Die Unterschutzstellung eines Gebäudes gleicht einer Enteignung, solange die Eigentümer auf das Wohl und Wehe eines Denkmalschützers angewiesen sind. Und das kann es doch nun wirklich nicht sein!

Re: Denkmalschutzgesetz und dessen Auslegung

Verfasst: Do 18. Jun 2009, 15:55
von Sven
Hallo Ulrike,
Ulrike Nolte | KS Lipper Bergland hat geschrieben:
Ironisch, wie ich manchmal sein kann, hätte ich in etwa so reagiert, dass ich im Nachhinein den Einbau der Küche oder des Badezimmers in Frage gestellt hätte. Denn so, wie wir heute diese Räume definieren, gab es sie früher ganz sicher nicht.
Leider ist das genau eines der offenen Punkte, es geht u.a. um den Fußboden im Badezimmer bzw. das Badezimmer generell...

Wie schon gesagt, ich glaube schon, dass wir uns mit dem Denkmalsschützer einig werden, nur ist es für mich einfach nicht akzeptabel, mir vorschreiben zu lassen, was ich mit MEINEM Geld in MEINEM Haus für einen Fußboden einbauen soll, oder wie ich die Wände gestalten soll.

Meine erste Beratung beim Anwalt hat übrigens ergeben, dass wir sehr gute Changen im Falle einer gerichtlichen Klärung der Problematik haben, aber einen 100%ige Garantie gibt es natürlich nie. Alles in Allem glauben wir mittlerweile, dass es für uns keinen Sinn macht, diese Auseinandersetzung zu suchen, denn schliesslich wird der Tag kommen, wo wir auf den "guten Willen" der Behörde angewiesen sein werden und ich habe keine Lust mich erpressbar zu machen.

Der einzige Ausweg scheint mir aktuell sich nach einen anderen zu Hause um zu sehen, auch wenn das schwer fällt, denn schliesslich steckt eine Menge Herzblut in dem Haus, aber auf Dauer erscheint mit die Gesamtsituation unerträglich.

Viele Grüße
Sven

Re: Denkmalschutzgesetz und dessen Auslegung

Verfasst: Do 18. Jun 2009, 20:25
von Dietrich Maschmeyer
Nun mal ganz ruhig. Die Erlaubnispflicht für fast alles ist im Prinzip zunächst einmal gerechtfertigt, denn sie dient eigentlich nur dazu, dass die Denkmalpflege rechtzeitig eingeschaltet wird. Und eine solche Erlaubnis kann im Prinzip sehr schnell und unbürlokratisch erteilt werden - z.b. in Form eines Aktenvermerkes, der beim Ortstemrin gleich von allen Beteiligten abgezeichnet wird. Und sie bedeutet erst recht noch lange nicht, dass ein Denkmalpfleger alles x-beliebige vorschreiben darf. Ganz abgesehen davon, dass so etwas ein guter Denkmalpfleger ohnehin nicht tun würde. Die Anordnungen müssen erforderlich, angemessen und zumutbar sein - das sind ganz schöne Einschränkungen. Bei einem neuen Fussboden würde ein vernünftiger Denkmalpfleger daher entweder die Herstellung eines dem ursprünglichen entsprechenden verlangen, vor allem wenn das bautechnische Vorteile hätte (bei einem Badezimmer wäre das natürlich sinnlos) - oder würde sich darauf beschränken, aufzupassen, dass seine Bauart mit dem Denkmal technisch verträglich ist und die Originalsubstanz nicht unnötig weiter beschädigt wird.

Bei alledem ist er aber auch verpflichtet, die Angemessenheit und die Zumutbarkeit zu beachten. Erforderlich und angemessen: Ist das Bauteil wirklich so wichtig, dass man tatsächlich detaillierte Anweisungen aussprechen muss? Und entsprechen die für den Bauherrn letztlich verbleibenden Kosten in etwa dem, was man in einem normalen Altbau für eine normale Lösung auch bezahlt hätte? Dabei können natürlich Fördermittel und steuerliche Abschreibungen dazu dienen, die Mehrbelastung auf ein zumutbares Mass zu reduzieren. Und wenn eine Zumutbarkeit so nicht darstellbar ist, ist der Denkmalpfleger mit seinen Möglichkeiten schon am Ende. wichtig ist allerdings dabei, dass Zumutbarkeit nicht am Detail, sondern nur an einem angemessene Segment der Gesamtmassnahme festgemacht werden kann. Sonst würde man nämlich Diskussionen um hunderte von Einzelpositionen führen, und das kann nicht sinnvoll sein.

Wenn es nun gar nicht klappen will, könnten wir von der IGB die Sache auch durchaus aufgreifen und mit entsprechenden Denkmalpflegern mal diskutieren. Ohne hier den Brandenburger Denkmalpflegern zu nahe treten zu wollen - eine gewisse Häufung solcher Verhaltensweise wie geschildert ist in diesem Land schon zu erkennen. Wenn Sie das möchten, dann brauchen wir natürlich etwas in der Hand. Sie sollten Sie uns Kopien der wesentlichen Schreiben und ein paar Fotos schicken, dann sehen wir mal, was wir machen können.

Re: Denkmalschutzgesetz und dessen Auslegung

Verfasst: Sa 20. Jun 2009, 01:46
von Sven
okay, Danke für die Antwort. Im Grunde ist das also die Bestätigung - mit dem Erwerb einer Denkmalimmobilie muß ich meine individuelle Wohnraumgestaltung teilweise, in wesentlichen Punkten beantragen und genehmigen lassen.
Wie bereits in meinem ersten Beitrag dargestellt, denke ich schon, dass es immer Möglichkeiten gibt, sich mit dem Denkmalsschuetzer einig zu werden (auch in unserem Fall ist dies ganz sicher möglich) - an dieser Stelle ausdrücklich meinen Dank für die angebotene Unterstützung.
Die grundsätzliche Frage für mich war aber eher, wie weit können die behördlichen Eingriffe gehen, bzw. wie umfangreich ist der entsprechende bürokratische Aufwand. Nach meiner Erfahrung, meiner bisherigen Rechere im Internet, hier im Forum bzw. bei meinem Anwalt würde ich sagen, von extrem entgegenkommend bis "unmöglich" ist alles dabei. Wenn man berücksichtigt, dass es näherliegt sich im Netz "zu beschweren" also zu Loben - würde trotz des deutlichen Überhangs an negativen Stimmen wohl eher ein guter Durchschnitt rauskommen.
Ob es für den Einzelnen akzeptabel ist, diese Eingriffe grundsätzlch zu akzeptieren muss jeder für sich selbst entscheiden. Ich für meinen Teil bin ehrlich gesagt ein wenig erschrocken und würde mir kein Denkmalhaus mehr kaufen bzw. spielen wir ernsthaft mit den Gedanken, unser Haus wieder zu verkaufen.
Klar, auch wenn 2000 das Internet noch nicht so intensiv genutzt wurde wie heute, hätte ich dies auch vor dem Kauf rausbekommen können, aber das es so krass werden könnte, hätte ich eben nicht gedacht, denn ich bin bis dahin davon ausgegangen, dass es im wesentlichen um die Außenhaut bzw. "besondere" Innenräume geht.

Nun denn, vielen Dank nochmals für die Hilfe,

Viele Grüße
Sven

Re: Denkmalschutzgesetz und dessen Auslegung

Verfasst: So 21. Jun 2009, 09:59
von Ulrike Nolte
Hallo Sven,

also ich würde die Pferde erst mal im Stall lassen. Man schüttet doch nicht sein Herzblut weg :'(

Die Frage ist doch, was Du/Ihr freiwillig sowieso so machen wollt, wie auch der Denkmalschutz fordern könnte. Um diese Frage zu klären, haben wir uns zusammengesetzt und geredet. Danach war klar, dass alles gar nicht so tragisch ist. Auf meine Frage, wie weit die Ineinflussnahme auf die Farbgestaltung der einzelnen Räume geht, bekam ich zur Antwort: "gar nicht". So haben wir heute Räume, die unseren Farbvorstellungen entsprechen. Und dem Denkmalschützer gefällt das auch noch ...

Ein paar Beispiele:
Wir wollten ja Holzfußböden, auch im Bad. Obwohl wir fast alle alten Böden rausreißen mussten. Sie waren so stark geschädigt, dass eine Aufarbeitung nur mit einem hohen finanziellen Einsatz möglich gewesen wäre. Das wäre unzumutbar gewesen - war auch die Meinung unseres Denkmalschützers.

Wir wollten ja Sandsteinfußböden in der Diele und in der Küche, wie der Bestand es vorgab. Aus finanziellen Gründen (weil neue Sandsteinplatten ziemlich teuer sind) haben wir heute in der Küche einen Ziegelboden aus alten, aufgearbeiteten Weichziegeln. Mit Zustimmung des Denkmalschützers! Die alten Sandsteinplatten aus der Diele wurden durch neue ersetzt. Das alte Material liegt nun teilweise draußen, weil man sie nicht hätte aufarbeiten können (die Platten schiefern stark), aber als Trittplatten und Belag für Sitz- und Wäscheplatz tun sie es noch einige Jährchen.

Wir wollten ja die alten Ziegelfliesen aus dem Anbau wiederverwenden und die abgängigen durch neue ersetzen. Die gibt es aber gar nicht mehr, bzw. sind alte Ziegelfliesen (kein Terracotta) aus Bergung so teuer, dass wir das nicht bezahlen wollten. Also liegen heute im Anbau neue hartgebrannte Ziegel und die alten Fliesen wurden anderweitig verwendet. Alles mit Zustimmung ...

Die alte Treppe war nicht zu halten, zu hoch waren die Kostenvoranschäge für eine Aufarbeitung. Also bekamen wir die Genehmigung für den Einbau einer neuen Treppe, die vom Aussehen nichts mehr mit dem Original gemeinsam hat. Dazu hatten wir sogar einen Ortstermin mit der zuständigen oberen Denkmalschützerin. Die hat sich das Bauteil angeschaut und noch vor Ort entschieden, dass wir eine Treppe anfertigen lassen dürfen. Ich hatte alles vorbereitet, inkl. der Kostenvoranschläge. Beauftragt haben wir dann, in Absprache, einen polnischen Hersteller - wegen der Kosten.
Der Clou dabei: als mein Mann die alte Treppe nach dem Ausbau "zerkleinern" wollte, brauchte es einen Schlag mit dem Hammer und eine ganze Treppenwange zerfiel zu Staub. Da hatte der Holzwurm wirklich ganze Arbeit geleistet.

Man "zwang" uns ja nicht mal dazu, die alte Wasserpumpe inkl. Waschstein in der Küche wieder anzubringen. Dazu hatte man keine Handhabe ... Allerdings bat man uns, beide Bauteile in der Nähe des Hauses/Brunnens wieder aufzubauen. Diese Idee kam uns recht - bald werden die Teile dort stehen und den Vorgarten gestalterisch aufwerten.

Ich glaube, dass man einfach nur feststellen muss inwieweit man übereinstimmt und wo man abweicht. Und dann kommt immer noch das liebe Geld ins Spiel. Wenn so ein Denkmalschützer sieht, dass der Bauherr sich bemüht wird er viel nachgiebiger reagieren. Sich stur zu stellen ist kontraproduktiv - für beide Seiten.

Herzliche Grüße
Ulrike

Re: Denkmalschutzgesetz und dessen Auslegung

Verfasst: So 21. Jun 2009, 17:58
von Dietrich Maschmeyer
Lieber Sven,

wenn ich auch Deinen Denkmalpfleger nicht kenne, kann ich mir aus eigener Erfahrung durchaus Vertreter dieser Zunft vorstellen, die einem den Kamm schwellen lassen. Das wird im wesentlichen daran liegen, dass sie nicht in der Lage sind, dem Denkmaleigentümer zu vermitteln, worum es eigentlich geht: Nämlich in erster Linie die Erhaltung des Denkmals in Substanz und Erscheinungsbild. Und ich muss gestehen: Wer dies Ziele nicht grundsätzlich akzeptiert, sondern die Denkmalsubstanz reduzieren und das Erscheinungsbild wesentlich verändern will, ist kaum ein Denkmalbesitzer, wie ich ihn mir wünsche. Zu dieser unerwünschten Kategorie gehören nicht nur, wie man vemruten könnte, Investoren, die die Renditemaximierung über alles stellen, sondern bemerkenswerterweise auch etliche Auftraggeber der öffentlichen Hand. Ich glaube, solche Fälle ausgeweideter Denkmale kennt jeder.

Aber dieser Grundsatz ist angemessen anzuwenden, insbesondere ist zu unterscheiden zwischen wesentlichen und unwesentlichen Merkmalen und - noch wichtiger - zwischen reversiblen und irreversiblen Elementen. Und da gehört die Tapete - ein "Verschleissteil" - in den Innenräumen erstens zu den unwesentlichen und zweitens zu den reversiblen Teilen - Dem Denkmalpfleger sollte das also herzlich egal sein. Und was die wesentlicheren Teile und irreversible Eingriffe betrifft: Fändet ihr es akzeptabel, wenn man barocke Füllungtüren rausschmeissen und durch Baumarktpappe ersetzen würde, weil man "modern" wohnen will? Oder wenn ein Hausbesitzer den bedeutenden Deckenstuck abschlägt, weil er ihm nicht passt? Oder auch nur aus Unwissen und Unkenntnis eine bis dato verborgen gebliebene bedeutsame Wandmalerei zerstört?

Genehmigungsfähige Alternativen einem Wohngeschmack Rechnung zu tragen, der so etwas partout will, sähen bespielsweise folgendermassen aus, und das sind reale Beispiele aus der Praxis: Man könnte die alten Füllungstüren ohne Beschädigung mit einer Sperrholzplatte verkleiden, die man dann beliebig gestalten kann, man kann innensichtiges Fachwerk dokumentieren und dann mit Gipskarton verkleiden, oder eine Wandmalerei restauratorisch sichern und dann übertapezieren - dann auch meinetwegen mit lila Blümchentapeten oder schwarzer Rauhfaser, egal ob dem Besitzer der Geschmack gerade nach Weinstube altdeutsch oder Trendstudio neudeutsch steht. Solche Massnahmen werden - bitte aufmerken - manchmal sogar von der Denkmalpflege durchaus begrüsst, weil so die Originalsubstanz recht besser gegen ungünstige Einflüsse aus der Nutzung geschützt werden kann, als wenn man sie offen liegen lässt. Letztlich haben unsere Vorfahren - oft letztlich aus Sparsamkeit - auch nichts anderes gemacht. Kurios sind dann die Fälle, wo die "modernen" Verkleidungen mittlerweile selbst Denkmale sind, wie z.B. eine barocke Stuckdecke, unter der sich eine bemalte Renaissance-Balkendecke verbirgt. Bei den Restaurierungskonzepten besteht da schon einiger Diskussionsbedarf.

Wie gesagt - man kann fast allen Wünschen gerecht werden, wenn man sich entsprechend abstimmt und nach Lösungen sucht. Eingriffe der erstgenannten Art kann man doch aber nicht gutheissen. Und damit die nicht passieren, dafür gibt es den Erlaubnisvorbehalt. Ein korrekter Denkmalpfleger wird dabei lediglich prüfen, wie die irreversiblen Eingriffe in das Denkmal so gering wie möglich gehalten werden können, aber nicht über Wandfarbe und Tapeten entscheiden wollen.

Nur ein Denkmalbesitzer, der sich in oder mit seinem Haus wohlfühlt (und von der Denkmalpfege gut bedient), ist auf die Dauer den Denkmal zuträglich!

Als aktueller Nachtrag der Querverweis zu einem anderen Forumsbeitrag:
Terrazzoboden zu spät entdeckt..

Re: Denkmalschutzgesetz und dessen Auslegung

Verfasst: Fr 21. Aug 2009, 11:57
von Petra Maria Anshelm | KS Freital
Hallo Sven,
wir können empfehlen, vor dem Hauskauf eine Begehung mit der Unteren Denkmalbehörde vorzunehmen.Das ist in der Regel möglich und hierbei werden erste Kontakte und Eindrücke von beiden Seiten gesammelt.Man weiß dann auch schon in Grundzügen was ist machbar und wo müßen ev. Kompromisse gemacht werden.Eventuelle Schäden oder Voruntersuchungen durch die Obere Denkmalbehörde werden Dir mitgeteilt.Wir versuchen in einer Beratung (IGB Freital) auf Werte hinzuweisen die versteckt sein können wie zb. Holzeinschubdecken oder Sandsteinböden etc., das macht die Untere Denkmalbehörde nicht immer, da manchmal einfach die Kenntnis fehlt.
Je nachdem was du für ein Haus aussuchst, kann es historisch für das Land "sehr wertvoll" sein, wie zb. die Umgebindehäuser im Dreiländereck.Dort gibt es dann manchmal sehr sehr hohe Zuschüsse vom Staat die sich oberhalb der 60% Marke befinden.Man arbeitet dort fast ausschliesslich mit Restauratoren im Handwerk die nicht teurer aber qualifiziert sind.
Nach Zuschüssen immer auch nochmal bei der Oberen Denkmalbehörde fragen, ev. gibts für dein Haus bzw Wohnort ein Sondermaßnahmeprogramm.

Viel Freude mit deinem zukünftigen Heim wünscht,

P. Anshelm

Re: Denkmalschutzgesetz und dessen Auslegung

Verfasst: Fr 21. Aug 2009, 12:46
von Petra Maria Anshelm | KS Freital
Das wichtigste Botschaft wollte ich eigentlich sagen ist : Vor einem Kauf sind die Denkmalbehörden wesentlich handzahmer als wenn man Besitzer ist.Die Erfahrung konnten wir sehr oft machen. Ruhig vor dem Kauf wichtige Details und Umbauten besprechen, nachher der Behörde ( bei zb. Unsicherheit )vor dem Kauf nochmal ein Gesprächprotokol zusenden.Ein immer von der Denkmalbehörde geführtes Argument wie zb die Denkmalliste ist beweglich kann zu unliebsamen Überraschungen führen.Wenn man das Gefühl hat, das ein Haus denkmalgeschützt sein kann und nicht auf der Liste steht,Vorsicht.Immer bei der Oberen Behörde nachfragen, die prüft das Haus.Mir selbst ist es so ergangen, ich hatte ein Totalschadenfachwerkhaus ( Ergebnis Dentro, ein "Rauchhaus" von 1540) von außen nicht erkennbar, nicht Denkmalgeschützt , trotz Anfrage bei der Unteren Behörde nicht auf der Liste.In der Phase Dachausbau, war es dann von einem Tag auf dem anderen Denkmalgeschützt, Baustop, Baustelle durfte von uns nicht mehr betreten werden, 6 Monate lang. Ein Riesentheater und später wurde es dann wieder aus der Liste genommen.Deshalb suche ich immer den Kontakt mit der Behörde zuerst.

Grüßle P.Anshelm

Re: Denkmalschutzgesetz und dessen Auslegung

Verfasst: So 23. Aug 2009, 23:55
von Ulrike Nolte
Hallo zusammen,

was Petra schreibt, kann ich bestätigen. Auch wir gingen nach dieser Taktik vor und waren sehr überrascht, wie einfach das alles sein kann.

Grüße
Ulrike