Das ist so im wesentlichen zutreffend beschrieben.
Die Ursache für die unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass Aufwand für eine vermietete Sache immer zu den Werbungskosten (WK) gehört: Nur der Überschuss aus Einnahmen minus WK ist dem steuerpflichtigen Einkommen zuzurechnen. Dafür umfassen die WK aber so ziemlich alles: Reine Herstellkosten, Reparaturen, Zinsen für zweckgebundene (!) Kredite, auch scheinbar abseitiges wie zweckgebundene Beratungs- und Reisekosten - und auch die AFA (übrigens 2,5 %) - auf den (im Kaufvertrag ausgewiesenen) Wert der Gebäude, aber auch z.B. gärtnerische anlagen, die zur Mietsache gehören. Da es für Grundstücke keine Abnutzung gibt, gibt es dafür auch keine AFA. Ich empfehle daher bei Kauf immer, im Vertrag einen Gebäudewert und einen Grundstückswert separat auszuweisen, das wird in der Regel vom FA akzeptiert.
Bei eigengenutzten Wohnraum gilt hingegen in Deutschland die Auffassung, dass es sich dabei um ein Konsumgut handelt, das normalerweise aus voll versteuertem Einkommen zu finanzieren ist. Aus übergeordneten Erwägungen kann der Gesetzgeber jedoch steuerliche Vergünstigungen einräumen. Im Gegensatz zu den WK, auf deren prinzipieller Anerkennung ein durch die Verfassung garantiertes Recht besteht (sonst wäre das Pendlerpauschalenurteil ja nicht zu Stande gekommen) handelt es sich dabei aber nur um eine Art Steuergeschenk des Staates, mit dem eine gewisse Lenkungswirkung angestrebt wird. Es wirkt sich daher nicht auf das steuer-pflichtige, sondern nur auf das zu versteuernde Einkommen aus und nennt sich Sonderausgabenabzug. Der Sonderausgabenabzug für eigengenutzten Wohnraum nach § 10 e EStG zum Zwecke der Förderung des Wohnungsbaus ist seit langem weggefallen, ebenfalls mittlerweile die an seine Stelle getretene Eigenheimzulage. Ein einziger Grund für eine Förderung eigengenutzen Wohnraumes ist geblieben: Die Förderung des Denkmalschutzes. Dafür gelten aber völlig andere Spielregeln als bei den WK, z.B. der Objektverbrauch wie beim alten 10 e, oder die Notwendigkeit, dass die Kosten in jedem Falle nur dann anerkannt werden, wenn sie durch die Denkmalschutzbehörde bescheinigt sind (Bei WK ist diese Bescheinigung nur für die Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibungen erforderlich).
Dass Zinsen für Kredite, mit denen denkmalpflegerisch notwendige und angemessene Massnahmen durchgeführt werden (und nur die!), als Sonderausgaben anerkennungsfähige Kosten darstellen können, würde ich nicht a priori ausschliessen. Es ist jedoch so, dass auch sie durch die Denkmalschutzbehörde bescheinigt werden müssten, was dem ganzen in der Praxis wohl Grenzen setzen dürfte. Diese Frage ist also grenzwertig und wohl nur für den ganz konkreten Einzelfall unter Würdigung der jeweiligen Umstände immer ganz eindeutig zu beantworten. Im Zweifelsfall immer einen Fachmann hinzuziehen!
|
|