Dokumentationspflicht Bauträger für Afa-Bescheinigung

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sj443eh
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Dokumentationspflicht Bauträger für Afa-Bescheinigung

Beitrag von sj443eh »

Frage zur Dokumentationspflicht des Architekten/Bauträgers

Hallo zusammen,
wir haben 2006 einen Teil einer zu renovierenden unter Denkmalschutz stehenden Hofanlage von einem Architekten, der gleichzeitig Bauträger ist, gekauft und 2007 bezogen. Jetzt wird es langsam Zeit, dass wir in den Genuss der Afa kommen. Deswegen hat der Architekt die Handwerkerrechnungen bei der Unteren Denkmalbehörde eingereicht. Diese sind ihm zurückgeschickt worden, weil sie nicht prüffähig seien, was wohl daran liegt, dass die Hofanlage aus verschiedenen Objekten besteht und die Rechnungen sich nicht so einfach auf die einzelnen Objekte verteilen lassen. Jetzt will der Bauträger die Rechnungen noch mal bearbeiten und auf die einzelnen Häuser umschlüsseln. Das will er jetzt aber extra von uns bezahlt haben.

Meine Frage,

darf er das? Er hat im Vorfelde massiv in Exposees usw. mit der Afa geworben und jedem eine ungefähre Summe in Aussicht gestellt. Kann er jetzt schon sagen, er hätte seiner Pflicht Genüge getan? Reicht es, wenn er einfach die Gesamtrechnung für die ganze Anlage abheftet, auf den Tisch legt und uns bzw. der UDB das Auseinanderrechnen überlässt? (Wozu weder die UDB noch wir Bauherren aufgrund der Komplexität des Gesamtobjektes in der Lage sind?)

Worin besteht grundsätzlich seine Dokumentationspflicht uns als Ersterwerber und der UDB gegenüber?
Hat jemand schon von solchen Fällen gehört, bei denen Handwerkerrechnungen für die Afa auf mehrere Parteien aufgeschlüsselt werden müssen?

Danke für die Antwort,

Gruß
Wolfgang Riesner
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Registriert: Di 14. Jun 2005, 22:48

Re: Dokumentationspflicht Bauträger für Afa-Bescheinigung

Beitrag von Wolfgang Riesner »

Ohne weitere Details des Einzelfalles zu kennen, ist es schwierig etwas dazu zu sagen. Habt ihr mit mehreren Parteien den Architekten als Bauträger vor Beginn der Maßnahme mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt oder war der "Kram" schon weitgehend fertig und ihr habt euch dann erst zum Erwerb durch mehrere Parteien entschlossen. Ich vermute letzteres. Das spräche für eine zusätzliche Honorierung der zu leistenden Arbeiten.
Hätte das Objekt normalerweise auch ein einzelner Erwerber kaufen können oder ist es von vornherein für mehrere Partein konzipiert und auch so angeboten worden? Ersteres spräche wiederum für den Vergütungsanspruch des Architekten.
Letztlich kommt es darauf an, was ihr vertraglich geregelt habt.
Fragen über Fragen und Gruß aus Neuenknick von
Wolfgang
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