Zu Grundsteuererlass, welche Kosten ansetzen
Verfasst: Do 18. Sep 2008, 15:06
Da das Thema hier doch ab und zu auftaucht, und ich da ein großes Problem sehe, möchte ich mal einen etwas komplexeren Zusammenhang darstellen und Eure Meinungen dazu hören:
Angenommen ich habe ein Denkmal, und möchte den Erlass der Grundsteuer erreichen.
Dann steht da im § 32 GStG, der Rohertrag muss geringer sein als die jährlichen Kosten:
Ich rechne:
Rohertrag 10.000,- € Miete, keine Eigennutzung
Kosten 12.000,- €
Das melde ich der Gemeinde.
Die Antwortet: Mag sein, aber der Verlust muss durch die Denkmaleigenschaft verursacht sein.
Das hat das BVerwG 1998 in einem denkbar ungünstigen Urteil dargelegt. Ich persönlich bin der Meinung, dass steht nirgends in einem Gesetz, aber das BVerwG hat mich leider nicht gefragt. Die Begründung dazu ist, wenn das gleiche Gebäude ohne Denkmaleintragung genauso Verluste erwirtschaften würde, wäre es ungerecht, den Denkmalbesitzer dem nicht-denkmal-besitzer vorzuziehen. Dies ist der sogenannte Kausalzusammenhang.
Was ist zu tun?
Ich überlege, was wäre, wenn das Haus kein Denkmal wäre. Da ich allwissend bin sehe ich sofort, ohne die Denkmaleigenschaft hätte ich Kosten von 8.000,- € gehabt, der Rest, die 4.000,- € sind denkmalspezifische Kosten.
Ich rechne also, was wäre wenn keine denkmalspezifischen Auflagen zu erfüllen gewesen wären:
Rohertrag 10.000,- €
Kosten (ohne Denkmal) 8.000,- €
Damit habe ich, nach meiner Logik gezeigt, dass der Verlust ursächlich auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen ist.
Dann lese ich aber mit großem Erstaunen Urteile von Verwaltungsgerichten, die sich auf das BVerwG berufen, die folgende Rechnung aufmachen:
Rohertrag 10.000,- €
denkmalspezifische Kosten 4.000,- €
Damit liegt der Rohertrag über den Kosten, und ein Grundsteuererlass sei nicht zu gewähren.
Ich weiß ja, dass Gerichte immer etwas anders denken, als andere Menschen.
Ich verstehe diese Rechnung aber rein logisch überhaupt nicht.
Macht es denn irgendeinen Sinn, den Erträgen nur die denkmalspezifischen Kosten gegenüber zu stellen?
Rosewich
Angenommen ich habe ein Denkmal, und möchte den Erlass der Grundsteuer erreichen.
Dann steht da im § 32 GStG, der Rohertrag muss geringer sein als die jährlichen Kosten:
Ich rechne:
Rohertrag 10.000,- € Miete, keine Eigennutzung
Kosten 12.000,- €
Das melde ich der Gemeinde.
Die Antwortet: Mag sein, aber der Verlust muss durch die Denkmaleigenschaft verursacht sein.
Das hat das BVerwG 1998 in einem denkbar ungünstigen Urteil dargelegt. Ich persönlich bin der Meinung, dass steht nirgends in einem Gesetz, aber das BVerwG hat mich leider nicht gefragt. Die Begründung dazu ist, wenn das gleiche Gebäude ohne Denkmaleintragung genauso Verluste erwirtschaften würde, wäre es ungerecht, den Denkmalbesitzer dem nicht-denkmal-besitzer vorzuziehen. Dies ist der sogenannte Kausalzusammenhang.
Was ist zu tun?
Ich überlege, was wäre, wenn das Haus kein Denkmal wäre. Da ich allwissend bin sehe ich sofort, ohne die Denkmaleigenschaft hätte ich Kosten von 8.000,- € gehabt, der Rest, die 4.000,- € sind denkmalspezifische Kosten.
Ich rechne also, was wäre wenn keine denkmalspezifischen Auflagen zu erfüllen gewesen wären:
Rohertrag 10.000,- €
Kosten (ohne Denkmal) 8.000,- €
Damit habe ich, nach meiner Logik gezeigt, dass der Verlust ursächlich auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen ist.
Dann lese ich aber mit großem Erstaunen Urteile von Verwaltungsgerichten, die sich auf das BVerwG berufen, die folgende Rechnung aufmachen:
Rohertrag 10.000,- €
denkmalspezifische Kosten 4.000,- €
Damit liegt der Rohertrag über den Kosten, und ein Grundsteuererlass sei nicht zu gewähren.
Ich weiß ja, dass Gerichte immer etwas anders denken, als andere Menschen.
Ich verstehe diese Rechnung aber rein logisch überhaupt nicht.
Macht es denn irgendeinen Sinn, den Erträgen nur die denkmalspezifischen Kosten gegenüber zu stellen?
Rosewich