SarahF hat geschrieben:
Wir sind ja im Begriff ein altes Bauernhaus zu kaufen: Baujahr 1905 seit mind. 6 Jahren unbewohnt. Kein Pass oder Ausweis vorhanden.
Hallo SarahF
Grundsätzlich ist es so, das der Verkäufer einen Energieausweis für das Gebäude beim Verkauf vorlegen
muss. Mehrheitlich ist aber in solchen Fällen so, das keiner vorliegt. Unabhängig von den persönlichen Meinungen und Maßstäben, meine ich, das in einem solchen Falle sogar ein qualifizierter Beratungsbericht angebracht wäre, da dieser neben dem derzeitigen Zustand und den derzeitigen Energiekosten auch das eventuell notwendige Investitionsvolumen ausweist, das getätigt werden müsste und dabei die entsprechenden Amortisationszeiten ausweist.
Aber wie gesagt, vorgeschrieben ist nur ein Energieausweis und dieser muss inzwischen am Bedarf und nicht am Verbrauch orientiert sein.
SarahF hat geschrieben:
Das Haus ist z.T. stark renovierungsbedürftig:
will sagen:
Die Geschossdecken müssen erneuert werden (geplant sind hier reine Holzdecken ohne Dämmung)
Das Dach ist neu - jedoch noch nicht gedämmt (wird aber kommen - ich bin mir nur noch nicht einig mit was)
Die Fenster werden erneuert. Im Stil der alten - nur mit entsprechendem Isoglas und Sicherheitsbeschlägen.
Die Außenwände bestehen aus 55cm Sandstein. Das Haus ist wohnseitig angebaut. Die Außenwände sollen keine Dämmung erhalten, jedoch mit Wandheizung ausgestattet werden. Zusätzlich sind im EG und OG jeweils ein kleiner Holzhofen geplant.
Soweit mir bekannt sind innerbauliche Maßnahmen im Saarland genehmigungsfrei. Und da mein Mann Handwerker ist, wird das meiste auch in Eigenleistung erbracht.
Wo genau kann mir hier jetzt der Gesetzgeber Steine in den Weg legen?
Grundsätzlich ist es so, das bei der Erneuerung oder Instandsetzung von Bauteilen unter bestimmten Voraussetzungen den Anforderungen der EnEV genüge getan werden muss.
Dabei ist es unerheblich, welche baurechtlichen Bedingungen im Saarland gelten, da diese sich allenfalls auf das Genehmigungsverfahren beziehen oder die Ausführungen zur EnEV präzisieren (sog. Ausführungsvorschriften zur EnEV des Landes)
Selbst wenn im Rahmen des Denkmalschutzes eine Ausnahmegenehmigung zur EnEV erteilt werden sollte, ist nach gültigen Baurecht der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 einzuhalten.
Grundsätzlich gilt, das bei Erneuerung von mehr als 20 % eines Bauteils gleicher Orientierung (z.B. Außenwand Süd) die Regelungen eingehalten werden müssen.
Sofern das Dach bis jetzt noch nicht ausgebaut ist, müsste wahrscheinlich auch im Saarland eine entsprechende Umnutzung beantragt werden, womit die Regelungen der EnEV eh wieder gelten und die Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen.
SarahF hat geschrieben: oder wie war das nochmal: wo kein Kläger...
So kann man es sehen. Aber in euer eigenen Interesse kann ich nur dazu raten, einen entsprechenden Fachmann (Architekten, Fachingenieur, qualifizierten Energieberater, etc. ..) hinzu zu ziehen. Baufehler sind zwar schnell eingebaut, aber selten auch schnell wieder beseitigt. Und sicherlich ist dein Mann handwerklich sehr versiert. Aber sollte die Bestimmung funktionierender Bauteilaufbauten nicht zu seinen Qualifikationen gehören, solltet Ihr das ehrlich so einschätzen und vor benannte Fachleute zu Rate ziehen.
PS. Im Rahmen einer Vor- Ort- Beratung kann auch noch eine kleine Förderung ergattert werden.
FG
Ralf Femmer
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