
Die Finanzbehörden in Berlin wollten von dem Betreiber eines Toilettenhäuschens Grundsteuer kassieren. Die Steuer wird nicht nur auf das Grundstück, das hier dem Land gehörte, sondern auch auf den Wert der darauf stehenden Gebäude fällig. Wie der BFH entschied, ist auch das acht Quadratmeter große Toilettenhäuschen ein solches grundsteuerpflichtiges Gebäude. Es sei nicht nur fest mit dem Boden verbunden, sondern erlaube den Besuchern auch einen "über wenige Minuten hinausgehenden Aufenthalt", erklärten die Münchner Richter zur Begründung.